Allgemeine Information, keine Prüfung deines Einzelfalls. Beachte den angegebenen Inhaltsstand und die für deinen Flug anwendbaren Regeln.
Auch wenn du Hin- und Rückflug gemeinsam gebucht hast, zählt die Verspätung des späteren Rückflugs nicht zur Verspätung des Hinflugs. Für die pauschale Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung prüfst du jeden betroffenen Flug einzeln.
Bei mehreren Teilflügen in derselben Richtung, die dich über einen Zwischenstopp zum Endziel bringen, kann dagegen die gesamte Verbindung zählen, wenn du die Teilflüge zusammen gebucht hast. Für die Erstattung des Ticketpreises gelten eigene Regeln; dabei kann die gemeinsame Buchung wichtig sein.
Warum beide Flüge getrennt zählen
Im Fall Schenkel/Emirates (C‑173/07) entschied der Europäische Gerichtshof, dass Hin- und Rückflug auch bei gemeinsamer Buchung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zwei verschiedene Flüge sind. Auch eine gemeinsame Buchung macht Hin- und Rückflug nicht zu einem einzigen Flug nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Für eine Ausgleichszahlung wegen Verspätung zählt grundsätzlich die Ankunft des betroffenen Flugs am Ziel. Sie muss mindestens drei Stunden verspätet sein. Die spätere Rückreise verlängert die Verspätung des Hinflugs nicht. War der Rückflug pünktlich, entsteht allein wegen der verspäteten Hinreise kein zusätzlicher Ausgleichsanspruch für den Rückflug.
Ist auch der Rückflug verspätet oder annulliert, prüfst du ihn als eigenen Fall. Dabei gelten die Anspruchsvoraussetzungen und möglichen Ausnahmen, etwa außergewöhnliche Umstände, für den jeweiligen Flug.

Wann Anschlussflüge zusammen zählen
Ein Anschlussflug führt dich innerhalb derselben Reiserichtung über einen Zwischenstopp zum Endziel. Wenn die Teilflüge dafür einheitlich gebucht wurden, können sie für Fluggastrechte als eine Verbindung betrachtet werden. Dann zählt bei einer Verspätung grundsätzlich die Ankunft am Endziel, nicht nur die Ankunft am Umsteigeflughafen.
Im Urteil flightright (C‑436/21) bestätigte der EuGH: Für die Frage, ob die EU-Verordnung für eine solche Verbindung gilt, zählen grundsätzlich der erste Abflugort und das Endziel. Die Buchung über ein Reisebüro kann dafür genügen. Eine besondere rechtliche Verbindung zwischen den beteiligten Fluggesellschaften ist nicht zwingend.
Prüfe deshalb, ob deine Teilflüge tatsächlich als eine Verbindung gebucht wurden. Eine gemeinsam gekaufte Hin- und Rückreise ist für sich genommen kein Anschlussflug. Für einen Anschluss innerhalb des Hinflugs oder innerhalb des Rückflugs kann eine einheitliche Buchung dagegen entscheidend sein.
Wovon die Ausgleichszahlung abhängt
Die Höhe der pauschalen Ausgleichszahlung richtet sich nach der Streckenlänge und danach, ob die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.
Bei zusammen gebuchten Anschlussflügen zählt die Verspätung bei der Ankunft am Endziel. Die Zahlung hängt zusätzlich davon ab, ob die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Außergewöhnliche Umstände können den Anspruch ausschließen.
Die Ausgleichszahlung ist außerdem von Betreuungsleistungen während einer Wartezeit und von der Erstattung eines Ticketpreises zu unterscheiden. Für diese Rechte gelten eigene Voraussetzungen.
Wann die gemeinsame Buchung wichtig wird
Bei der pauschalen Ausgleichszahlung macht eine gemeinsame Buchung Hin- und Rückflug nicht zu einem Fall. Bei einer Erstattung kann die Buchung dagegen erheblich sein.
Der Bundesgerichtshof befasste sich im Urteil vom 18. April 2023 (X ZR 91/22) mit der Erstattung nach einer Flugannullierung. Wenn die Reise mit einem einzigen Flugschein gebucht wurde, kann die Erstattung unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere Reiseabschnitte umfassen. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn die Reise nach dem ursprünglichen Reiseplan insgesamt zwecklos geworden ist.
Das Urteil betrifft die Erstattung des Ticketpreises und die dafür maßgeblichen Umstände. Es bedeutet nicht, dass du die Verspätungen von Hin- und Rückflug für eine pauschale Ausgleichszahlung zusammenrechnen darfst. Bei einer Pauschalreise, konkreten Schäden oder anderen vertraglichen Ansprüchen können außerdem weitere Regeln gelten.

Für welche Strecken die EU-Regeln gelten
Nach der derzeit geltenden Verordnung sind Flüge grundsätzlich geschützt, wenn sie an einem Flughafen in einem Gebiet starten, in dem die EU-Verträge gelten. Dabei spielt der Sitz der Fluggesellschaft keine Rolle. Für Flüge aus einem Drittstaat in dieses Gebiet gilt die Verordnung grundsätzlich, wenn eine EU-Fluggesellschaft den Flug ausführt und du im Drittstaat nicht bereits entsprechende Ausgleichs- oder Unterstützungsleistungen erhalten hast.
Für Reisende aus Deutschland gelten grundsätzlich diese Regeln:
| Flugabschnitt | Grundregel |
|---|---|
| Hinflug ab Deutschland ins Ausland | Die Verordnung gilt grundsätzlich, unabhängig vom Sitz der Fluggesellschaft. |
| Rückflug aus einem Drittstaat nach Deutschland | Die Verordnung gilt grundsätzlich nur bei einer EU-Fluggesellschaft und unter dem genannten Vorbehalt bereits erhaltener Leistungen. |
| Einheitlich gebuchte Anschlussflüge | Für den räumlichen Anwendungsbereich zählen grundsätzlich der erste Abflugort und das Endziel. |
„Europa“ im geografischen oder alltäglichen Sinn reicht für diese Prüfung nicht immer aus. Für manche Gebiete gelten besondere Regeln des EU-Rechts. Bei einer konkreten Route solltest du daher den rechtlichen Status des Abflug- und Zielgebiets prüfen.
Ab wann die neuen EU-Fluggastregeln gelten
Die Verordnung (EU) 2026/2202 wurde am 2. Oktober 2026 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, ist aber erst ab dem 23. Oktober 2027 anzuwenden.
Bis einschließlich 22. Oktober 2027 gelten für Fluggastrechte die bis dahin geltenden Regeln der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und die dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen. Ab dem 23. Oktober 2027 sind die Änderungen der neuen Verordnung zu berücksichtigen. Sie bezieht verpasste Anschlussflüge ausdrücklich in den Regelungsgegenstand ein und ändert weitere Vorschriften.
Die Änderungen gelten im November 2026 noch nicht für die Beurteilung von Fluggastrechten. Für Übergangsfälle, etwa eine vor dem Stichtag gebuchte Reise mit einem Flug nach dem Stichtag, lässt sich aus den hier genannten Regeln allein keine abschließende Aussage ableiten.
So gehst du bei zwei Störungen vor
Notiere für Hin- und Rückflug jeweils die Flugnummer sowie die geplante und tatsächliche Ankunftszeit. Halte auch Abflugort und Ziel fest. Halte außerdem Buchungsbestätigung, Flugschein und Mitteilungen der Fluggesellschaft bereit. So lässt sich erkennen, ob du zwei getrennte Flüge oder innerhalb einer Richtung eine einheitlich gebuchte Anschlussverbindung hattest.
Fordere die Zahlung zuerst bei der Fluggesellschaft. Das Luftfahrt-Bundesamt nimmt Beschwerden und Anzeigen zu Flugproblemen entgegen, setzt einzelne Zahlungsansprüche aber nicht für dich durch. Eine Beschwerde beim Amt ersetzt daher nicht die Geltendmachung deines Anspruchs gegenüber der Fluggesellschaft.
Wenn dir durch eine Verspätung ein konkreter, nachweisbarer Schaden entstanden ist, kann daneben das Montrealer Übereinkommen relevant sein. Dessen Regeln betreffen nachgewiesene Schäden durch Verspätung und unterscheiden sich von der pauschalen Ausgleichszahlung nach EU-Recht.
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