Allgemeine Information, keine Prüfung deines Einzelfalls. Beachte den angegebenen Inhaltsstand und die für deinen Flug anwendbaren Regeln.
Wenn die Airline dich trotz bestätigter Buchung und rechtzeitigem Erscheinen nicht mitnimmt, hast du nach den geltenden EU-Regeln grundsätzlich Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung. Außerdem kannst du zwischen Erstattung und Ersatzbeförderung wählen und während der Wartezeit Unterstützung verlangen. Ob du die Ausgleichszahlung erhältst, hängt unter anderem vom Grund der Zurückweisung und den Umständen deiner Buchung ab.
Die EU-Fluggastrechte-Verordnung gilt für viele Flüge ab Deutschland und für bestimmte Flüge nach Deutschland. Die derzeitige Rechtslage gilt bis einschließlich 22. Oktober 2027. Eine beschlossene Änderung tritt zwar vorher in Kraft, ist aber erst ab dem 23. Oktober 2027 anzuwenden.
Für welche Flüge gilt die Verordnung?
Bei einem Abflug von einem Flughafen in der EU gilt die Verordnung grundsätzlich unabhängig davon, aus welchem Land die ausführende Fluggesellschaft stammt. Bei einem Flug aus einem Staat außerhalb des Gebiets, in dem die EU-Verordnung gilt, in die EU gilt sie dagegen nur, wenn ein EU-Luftfahrtunternehmen den Flug durchführt oder durchführen soll. Entscheidend ist also die ausführende Airline, nicht zwingend die Marke, bei der du das Ticket gekauft hast.
Die Regeln gelten auch für Flüge von und nach Island, Norwegen und der Schweiz; bestimmte Gebiete in äußerster Randlage gehören ebenfalls zum Anwendungsbereich, während die Färöer ausgenommen sind. Die Verordnung gilt grundsätzlich für Flugzeuge mit Motor und festen Tragflächen (Starrflügelflugzeuge). Auch ein Ticket im Rahmen einer Pauschalreise schließt Fluggastrechte nicht aus. Für bestimmte kostenlose oder nicht öffentlich vergünstigte Flüge gelten Ausnahmen.
Bei einer Nichtbeförderung gelten die Ansprüche aus der EU-Verordnung. Die in diesem Zusammenhang geprüften Regeln der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ersetzen die darin vorgesehenen pauschalen Ansprüche nicht.

Wann liegt eine Nichtbeförderung vor?
Überbuchung ist der häufigste Grund für eine Nichtbeförderung; auch andere Gründe kommen infrage. Nichtbeförderung liegt vor, wenn die Airline dich gegen deinen Willen nicht mitnimmt, obwohl du die maßgeblichen Check-in- und Boardingbedingungen erfüllst. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass auch eine Zurückweisung aus betrieblichen Gründen darunterfallen kann. Eine Airline kann die Ausgleichspflicht grundsätzlich nicht mit dem Hinweis auf außergewöhnliche Umstände abwehren.
Grundsätzlich brauchst du eine bestätigte Buchung und musst rechtzeitig zum Check-in oder Boarding erscheinen. Die Airline darf dich aus vertretbaren Gründen zurückweisen, etwa wegen eines Gesundheits- oder Sicherheitsrisikos oder fehlender Reisedokumente. Eine Überbuchung allein ist kein solcher Grund.
Auch eine vorab angekündigte Zurückweisung ist geregelt: Die Airline teilt dir dabei schon vorher mit, dass sie dich gegen deinen Willen nicht befördern wird. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine pauschale Ausgleichszahlung auch dann geschuldet sein kann, wenn du deshalb gar nicht erst zum Check-in kommst. Das gilt nach dem Urteil auch bei einer Ankündigung mindestens zwei Wochen vor dem Abflug.
Anders ist es, wenn du deinen Platz freiwillig abgibst. Die Airline muss zunächst nach Freiwilligen suchen, bevor sie anderen Fluggästen gegen deren Willen die Beförderung verweigert. Als Freiwilliger vereinbarst du mit der Airline, was du dafür bekommst. Eine feste Ausgleichszahlung nach der Verordnung entsteht dadurch grundsätzlich nicht automatisch. Lass dir deshalb vor deiner Zustimmung schriftlich bestätigen, welche Vorteile und welche Ersatzbeförderung vereinbart sind.
Welche Leistungen stehen dir zu?
Bei unfreiwilliger Nichtbeförderung kommen vier Ansprüche infrage. Dazu zählen die pauschale Ausgleichszahlung, die Wahl zwischen Erstattung und Ersatzbeförderung sowie Betreuungsleistungen. Gegebenenfalls kannst du außerdem Ersatz für einen nachgewiesenen weiteren Schaden verlangen. Diese Ansprüche haben unterschiedliche Voraussetzungen.
Pauschale Ausgleichszahlung
Die Höhe richtet sich nach der Flugstrecke. Die Airline kann den Betrag unter bestimmten Voraussetzungen um 50 Prozent kürzen, wenn sie dir eine Ersatzbeförderung anbietet und du dein Endziel innerhalb der dafür geltenden Zeitgrenzen nach der ursprünglich geplanten Ankunft erreichst.
Erstattung oder Ersatzbeförderung
Du kannst grundsätzlich wählen, ob die Airline dir den Preis für Strecken erstattet, die du noch nicht geflogen bist, oder dich auf einem anderen Weg zu deinem Endziel bringt. Die Ersatzbeförderung soll unter vergleichbaren Bedingungen möglichst früh erfolgen. Du kannst auch eine spätere Beförderung wählen, wenn dir dieser Zeitpunkt besser passt und Plätze verfügbar sind.
Wenn die Reise durch die Nichtbeförderung ihren Zweck verliert, sieht die Verordnung außerdem eine Rückbeförderung zum ersten Abflugort vor. Teile der Airline klar mit, welche Möglichkeit du wählst, und bewahre die Antwort auf. Lass die Airline nicht für dich entscheiden, ohne dass du deine Wahl kennst.
Betreuung während der Wartezeit
Während du auf die Ersatzbeförderung wartest, muss die Airline je nach Dauer und Umständen angemessene Mahlzeiten und Erfrischungen sowie Kommunikationsmöglichkeiten anbieten. Wenn eine Übernachtung nötig wird, kommen ein Hotel und der Transfer zwischen Flughafen und Unterkunft hinzu. Diese Unterstützung ist unabhängig von der Ausgleichszahlung geschuldet.
Bietet die Airline keine notwendige Betreuung an, bewahre Belege für angemessene eigene Ausgaben auf. Eine Erstattung hängt von den Umständen und den geltenden Regeln ab; unnötige oder unverhältnismäßige Ausgaben solltest du vermeiden.
Weiterer nachgewiesener Schaden
Neben den pauschalen Fluggastrechten kann ein weiterer Schaden infrage kommen. Dafür reicht die Nichtbeförderung allein nicht: Du musst den konkreten Schaden und seine Höhe belegen. Dazu können beispielsweise zusätzliche Kosten gehören, die wegen der Zurückweisung entstanden sind. Ob ein Anspruch besteht und wie er berechnet wird, richtet sich nach den anwendbaren Regeln. Die pauschale Ausgleichszahlung ersetzt diesen Nachweis nicht automatisch; sie kann bei der Berechnung eines weiteren Anspruchs berücksichtigt werden.
Was die Gerichte geklärt haben
Der Europäische Gerichtshof hat den Begriff der Nichtbeförderung weit ausgelegt. Im Fall Finnair entschied er, dass auch eine Zurückweisung aus betrieblichen Gründen erfasst sein kann und außergewöhnliche Umstände die Ausgleichszahlung bei einer Nichtbeförderung nicht grundsätzlich ausschließen.
Im Fall LATAM Airlines ging es um eine vorab angekündigte Zurückweisung. Der Gerichtshof stellte klar, dass eine Ausgleichszahlung auch dann infrage kommt, wenn die Airline die Nichtbeförderung früh ankündigt und der Fluggast deshalb nicht zum Check-in erscheint. In einem anderen Fall erkannte der Gerichtshof eine Nichtbeförderung an, nachdem die Airline Passagieren den Anschlussflug aufgrund einer irrtümlichen Annahme verweigert hatte, sie würden nicht rechtzeitig eintreffen.
Der Bundesgerichtshof hatte zuvor einen Fall beurteilt, in dem Reisende ihren Anschlussflug verpasst hatten, ohne dass ihnen am Gate der Einstieg verweigert worden war. Das ist von einer aktiven Zurückweisung durch die Airline zu unterscheiden. Die spätere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur vorab angekündigten Nichtbeförderung betrifft wiederum einen besonderen Sachverhalt.

Was du am Flughafen tun solltest
Frag die Airline ausdrücklich, ob sie dich als Freiwilligen um deinen Platz bittet oder dir die Beförderung gegen deinen Willen verweigert. Diese Unterscheidung beeinflusst, welche Ansprüche gelten. Wenn du nicht freiwillig verzichtest, sag das klar und dokumentiere möglichst, wann und von wem die Zurückweisung mitgeteilt wurde.
Bewahre Buchungsbestätigung und Bordkarte sowie Mitteilungen der Airline auf. Sichere außerdem Nachweise für dein rechtzeitiges Erscheinen und Belege für eigene Ausgaben. Wähle ausdrücklich zwischen Erstattung und Ersatzbeförderung und bitte die Airline um schriftliche Bestätigung. Ansprüche aus der Verordnung machst du gegenüber der ausführenden Airline geltend.
Beschwerde bei Airline und Luftfahrt-Bundesamt
Wende dich zunächst an die Airline. Wenn sie nicht angemessen reagiert oder du mit der Antwort nicht einverstanden bist, kannst du dich an das Luftfahrt-Bundesamt wenden. Das Bundesamt kann einen möglichen Verstoß prüfen und gegebenenfalls ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten. Es entscheidet damit nicht automatisch über deinen individuellen Zahlungsanspruch.
Das Bundesportal nennt für ein Tätigwerden des Luftfahrt-Bundesamts eine Frist von zwei Jahren ab dem Ereignis. Diese Frist ist keine allgemeine Verjährungsfrist für private Zahlungsansprüche. Wenn du eine Klage erwägst, solltest du die dafür geltenden Fristen gesondert prüfen.
Die Änderung ab Oktober 2027
Die Verordnung (EU) 2026/2202 ist am 22. Oktober 2026 in Kraft getreten; ihre Vorschriften gelten jedoch erst ab dem 23. Oktober 2027. Für Flüge bis einschließlich 22. Oktober 2027 ist grundsätzlich die bisherige Rechtslage maßgeblich.
Die Änderung regelt unter anderem ausdrücklich, dass eine vorab angekündigte unfreiwillige Nichtbeförderung auch dann erfasst werden kann, wenn du deshalb nicht am Gate erscheinst. Sie enthält zudem ausführlichere Vorgaben zur Information. Auch die Ersatzbeförderung und die Unterstützung sind darin ausführlicher geregelt. Für Freiwillige gilt eine Ersatzregel, wenn sie sich mit der Airline nicht auf eine Gegenleistung einigen. Diese Neuerungen gelten nicht bereits für Flüge vor dem 23. Oktober 2027.
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