Allgemeine Information, keine Prüfung deines Einzelfalls. Beachte den angegebenen Inhaltsstand und die für deinen Flug anwendbaren Regeln.

Reist ein Kleinkind kostenlos mit, hat es nach der derzeit geltenden EU-Fluggastrechteverordnung bei starker Verspätung grundsätzlich keinen eigenen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung. Der Bundesgerichtshof hat das auch für einen öffentlich angebotenen Gratistarif entschieden. Für Flüge ab dem 23. Oktober 2027 fallen kostenlose Kleinkinder grundsätzlich unter die Verordnung, bleiben aber von der Zahlung nach Artikel 7 ausgeschlossen.

Für den Anspruch des Kindes ist entscheidend, ob jemand für seinen Flug gezahlt hat und wann der Flug stattfand. Die neuen Regeln gelten nicht rückwirkend. Prüfe den Anspruch der Eltern unabhängig davon.

Flüge bis zum 22. Oktober 2027

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nimmt grundsätzlich Fluggäste von der Verordnung aus, wenn sie kostenlos befördert wurden. Das betrifft auch die pauschale Ausgleichszahlung bei großer Verspätung.

Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Regel am 17. März 2015 im Fall X ZR 35/14: Ein kostenlos mitreisendes Kleinkind hatte keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7. Das galt auch dann, wenn die Airline den kostenlosen Kindertarif öffentlich angeboten hatte.

Anders sieht es bei vergünstigten Tarifen aus, die öffentlich verfügbar sind und für die tatsächlich ein Beförderungspreis gezahlt wurde. Auch Tickets aus Vielflieger- oder anderen kommerziellen Programmen sind nicht allein wegen des Rabatts ausgeschlossen. Ob ein Kinderticket in diese Kategorie fällt, hängt von den Buchungs- und Zahlungsbedingungen ab.

Wasser und kleiner Imbiss im Flughafencafé
KI-generiertes Symbolbild, keine dokumentarische Aufnahme

Wann die Beförderung kostenlos ist

Ein Ticket mit einem Flugpreis von null ist nicht automatisch kostenlos im rechtlichen Sinn. Nach den Auslegungshinweisen der Europäischen Kommission spricht es dagegen, dass das Kind vollständig kostenlos befördert wurde, wenn jemand Steuern oder Gebühren zahlen muss. Entscheidend sind die konkrete Rechnung und die Buchungsbedingungen. Aus der Rechnung muss hervorgehen, dass ein Betrag für die Beförderung des Kindes berechnet wurde.

Ein eigener Name in der Reservierung oder eine Bordkarte begründet für sich allein keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung. Der Europäische Gerichtshof behandelte im Fall Vueling Airlines (C‑686/20) ein Kleinkind ohne eigenen Sitzplatz, Bordkarte und Eintrag in der Reservierung als außerhalb der Verordnung stehend. Daraus folgt nicht, dass ein kostenlos befördertes Kind durch einen eigenen Eintrag automatisch anspruchsberechtigt wird. Für die deutsche Rechtslage ist außerdem das BGH-Urteil zum kostenlosen Kindertarif maßgeblich.

Wann Eltern Geld verlangen können

Bei Fluggästen, für die die Verordnung gilt, zählt bei einer Verspätung die Ankunft am Endziel. Eine Verspätung von mindestens drei Stunden kann einen Anspruch auf die pauschale Ausgleichszahlung auslösen. Außergewöhnliche Umstände können den Anspruch ausschließen.

Die Höhe einer möglichen Ausgleichszahlung richtet sich nach der Flugentfernung; ein tatsächlich kostenlos mitreisendes Kleinkind hat bei einer Verspätung vor dem 23. Oktober 2027 grundsätzlich keinen eigenen Anspruch auf die Zahlung nach Artikel 7. Eltern können ihre eigenen Ansprüche prüfen lassen.

Die Dreistundenschwelle betrifft die pauschale Zahlung. Betreuungsleistungen während einer Wartezeit, etwa Verpflegung oder eine Unterkunft, sind davon zu unterscheiden. Für ein vollständig kostenlos mitreisendes Kind gilt die Verordnung vor dem genannten Stichtag grundsätzlich nicht. Ob die Airline das Kind bei der Betreuung der Eltern mitversorgt, sollte direkt mit ihr geklärt werden.

Welche Flüge erfasst sind

Ob die Verordnung gilt, hängt nicht allein davon ab, ob du in Deutschland wohnst oder hier gebucht hast. Grundsätzlich fällt ein Flug darunter, wenn er in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat startet. Bei einem Flug aus einem Drittstaat in die EU greift die Verordnung, wenn eine EU-Airline den Flug ausführt. Eine Ausnahme gilt, wenn im Drittstaat bereits entsprechende Vorteile gewährt wurden. Dort müssen auch Ausgleich und Unterstützung gewährt worden sein.

Wichtig ist die Airline, die den Flug tatsächlich durchführt. Sie muss nicht mit dem Unternehmen übereinstimmen, bei dem du gebucht oder bezahlt hast. Halte für die Prüfung die Strecke fest. Notiere auch, welche Airline den Flug ausführt und zu welcher Uhrzeit du am Endziel ankommst.

Reisende mit Handgepäck in einem Terminalgang
KI-generiertes Symbolbild, keine dokumentarische Aufnahme

Was sich ab dem 23. Oktober 2027 ändert

Die Verordnung (EU) 2026/2202 ist am 22. Oktober 2026 in Kraft getreten, wird aber erst ab dem 23. Oktober 2027 angewendet. Für Flüge vor diesem Datum gelten die bisherigen Regeln.

Die Änderung definiert ein „Infant“ als eine Person, die am Abflugtag des betreffenden Flugs beziehungsweise des ersten Anschlussflugs jünger als zwei Jahre ist. Kostenlose und bestimmte nicht öffentlich verfügbare Kleinkindtarife werden künftig grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Verordnung aufgenommen. Artikel 7 bleibt für diese Kinder jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Die neuen Regeln begründen für sie also keinen Anspruch auf die pauschalen 250, 400 oder 600 Euro.

Für andere Rechte nach der geänderten Verordnung kommt es auf die jeweilige Regel und ihre Voraussetzungen an. Prüfe bei einem Flug ab dem Stichtag deshalb den neuen Gesetzestext und die konkreten Umstände, statt die alten Regeln oder die Artikel-7-Beträge einfach zu übertragen.

Schäden durch die Verspätung

Bei konkreten Schäden durch eine Flugverspätung kann zusätzlich das Montrealer Übereinkommen gelten. Es regelt unter anderem, wann die Airline für solche Schäden haftet. Die Airline haftet grundsätzlich für einen nachgewiesenen Schaden durch die Verspätung. Sie haftet nicht, wenn sie nachweist, dass sie alle vernünftigerweise erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um den Schaden zu vermeiden, oder dass solche Maßnahmen unmöglich waren.

Das ist ein anderer Anspruch als die pauschale Zahlung nach Artikel 7. Eine lange Wartezeit allein führt nach dem Montrealer Übereinkommen nicht automatisch zu einer festgelegten Pauschale. Bewahre Belege für zusätzliche Kosten auf. Lass gesondert prüfen, ob die Verspätung diese Kosten verursacht hat. Für ein kostenlos mitreisendes Kleinkind ist dies kein sicherer Ersatz für die nach der EU-Verordnung ausgeschlossene Pauschalzahlung.

Was du für die Prüfung brauchst

Sammle die Buchungsbestätigung und die Rechnung. Nimm auch die Bordkarten dazu. Daraus sollte hervorgehen, ob und wofür du für das Kind gezahlt hast. Notiere das Flugdatum und das Alter des Kindes am Abflugtag. Halte außerdem fest, welche Airline den Flug ausführt und zu welcher Uhrzeit du tatsächlich am Endziel angekommen bist.

Prüfe anschließend zuerst den Stichtag: Für Flüge bis einschließlich 22. Oktober 2027 gilt die bisherige Regel. Bei Flügen ab dem 23. Oktober 2027 ist die neue Verordnung maßgeblich. Wenn du den Anspruch eines Elternteils geltend machst, prüfe ihn unabhängig vom Status des Kindes.

Beschwerde beim LBA

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ist in Deutschland für die behördliche Durchsetzung der Fluggastrechte zuständig und kann Verstöße prüfen sowie Maßnahmen gegen Unternehmen ergreifen. Eine Beschwerde beim LBA ersetzt jedoch nicht die zivilrechtliche Durchsetzung einer individuellen Zahlungsforderung. Dafür musst du dich an die Airline wenden und kannst gegebenenfalls eine Schlichtungsstelle oder ein Gericht einschalten.

Für kostenlos mitreisende Kleinkinder gibt es keine abweichende Sonderregel des LBA, die den Ausschluss nach der geltenden Verordnung aufhebt. Die maßgebliche deutsche Entscheidung zu dieser Frage stammt vom Bundesgerichtshof.

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