Allgemeine Information, keine Prüfung deines Einzelfalls. Beachte den angegebenen Inhaltsstand und die für deinen Flug anwendbaren Regeln.

Wenn du deinen Flug selbst stornierst oder nicht antrittst, kannst du grundsätzlich die Kosten zurückfordern, die der Airline dadurch erspart bleiben. Dazu zählen je nach Buchung Steuern, Flughafenentgelte und andere flugbezogene Abgaben. Die Erstattung richtet sich danach, ob die Airline diese Beträge tatsächlich nicht zahlen musste; die Ticketbezeichnung ist dafür unerheblich.

Storniert die Airline den Flug, gelten andere Regeln der EU-Fluggastrechteverordnung. Rechtsstand ist der 3. November 2026. Die Verordnung (EU) 2026/2202 ist beschlossen; ihre neuen Regeln gelten ab dem 23. Oktober 2027.

Bei eigener Stornierung oder Nichtantritt

Wenn du selbst stornierst oder den Flug nicht antrittst, gilt zunächst der Beförderungsvertrag. Für deutsche Fluggäste ist dabei regelmäßig deutsches Vertragsrecht relevant; welches Recht im Einzelfall gilt, hängt jedoch auch von Vertrag und Buchung ab.

Der Bundesgerichtshof wendet auf den Luftbeförderungsvertrag grundsätzlich die Regeln für Werkverträge an. Nach § 648 BGB kann der Besteller, also die Person, die den Werkvertrag beauftragt hat, den Vertrag kündigen. Die Airline darf dann grundsätzlich den vereinbarten Preis verlangen. Sie muss davon aber die gesparten Kosten und bestimmte Einnahmen aus anderweitigen Geschäften abziehen. Für den Teil der Leistung, den der Unternehmer noch nicht erbracht hat, geht das Gesetz davon aus, dass fünf Prozent der dafür vereinbarten Vergütung abzuziehen sind.

Bei Flugtickets ist dieses Kündigungsrecht nicht uneingeschränkt. Der BGH entschied 2018, dass eine Tarifbedingung das freie Kündigungsrecht wirksam ausschließen kann. Deshalb kommt es auf den gebuchten Tarif und die dazugehörigen Beförderungsbedingungen an. Ein Storno bedeutet nicht automatisch, dass die Airline den gesamten Ticketpreis zurückzahlen muss.

Reiseunterlagen und Smartphone auf einem Tisch
KI-generiertes Symbolbild, keine dokumentarische Aufnahme

Welche Kosten die Airline erspart

Im Urteil vom 1. August 2023, X ZR 119/22, bestätigte der BGH eine Rückzahlung von 71,88 Euro für Steuern, Gebühren und Entgelte bei nicht angetretenen Flügen. Die beiden Tickets hatten zusammen 200,68 Euro gekostet. Maßgeblich war, dass die Airline die betreffenden Kosten wegen des Nichtantritts nicht abführen musste.

Das Urteil erfasst auch flugbezogene Kosten, die außerhalb des ausgewiesenen Flugpreises abgerechnet wurden. Entscheidend bleibt die tatsächliche Ersparnis der Airline. Die Bezeichnung „Steuer“, „Gebühr“ oder „Zuschlag“ auf der Buchungsbestätigung entscheidet nicht über die Erstattung. Auch ein außerhalb des Flugpreises abgerechneter Betrag kann erstattbar sein, wenn die Airline ihn wegen des ausgefallenen Fluges nicht zahlen musste.

Die EU-Regeln zur Preisangabe ändern daran nichts. Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 verlangt für erfasste Flugdienste eine transparente Darstellung des Endpreises und gegebenenfalls seiner Bestandteile. Der EuGH hat diese Vorgaben zur Preisdarstellung ausgelegt. Der BGH stellte 2023 jedoch klar, dass solche Regeln nicht selbst festlegen, welche Beträge nach einer Kündigung zurückzuzahlen sind. Für Flüge, die an einem deutschen Flughafen starten, gelten diese EU-Preisregeln grundsätzlich.

Was Tarif und Einzelfall ändern

Der BGH-Fall von 2018, X ZR 25/17, zeigt, warum du die Tarifbedingungen prüfen solltest. Die Reisenden hatten wegen einer Erkrankung storniert. Ihr Tarif sah die Erstattung nicht verbrauchter Steuern und Gebühren vor, schloss aber die Rückzahlung bestimmter Zuschläge aus. Der BGH bestätigte, dass die konkrete Tarifbedingung das freie Kündigungsrecht ausschließen konnte. Daraus folgt keine allgemeine Regel für alle heutigen Tarife.

Im Fall von 2024, X ZR 97/23, fanden die Flüge statt; bei der Buchung bestand bereits ein US-Einreiseverbot für die Reisenden. Der BGH bestätigte unter diesen Umständen keinen weitergehenden Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Flugpreises. Das Urteil besagt nicht, dass Airlines bei jedem Nichtantritt den gesamten Ticketpreis behalten dürfen.

Eine Bearbeitungsgebühr ist ebenfalls gesondert zu prüfen. Im Urteil von 2023 erwähnte der BGH einen möglichen Gegenanspruch der Airline, entschied aber nicht abschließend über jede denkbare Verwaltungsgebühr. Die Urteile lassen offen, ob solche Abzüge pauschal erlaubt oder generell verboten sind.

Wenn die Airline den Flug annulliert

Wenn die Airline den Flug annulliert, gelten unter den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 andere Ansprüche. Nach Artikel 8 kannst du grundsätzlich wählen, ob du den Flugschein erstattet bekommst oder anderweitig befördert wirst. Je nach Fall hast du außerdem Anspruch auf Betreuungsleistungen, etwa Verpflegung oder Unterkunft, und auf eine Ausgleichszahlung.

Die Verordnung gilt unter anderem für Flüge, die in der EU starten. Für Flüge aus einem Drittstaat in die EU hängt ihre Anwendung grundsätzlich davon ab, ob ein EU-Luftfahrtunternehmen den Flug durchführt. Weitere Bedingungen und Ausnahmen sind im Einzelfall zu prüfen.

Diese Ansprüche gelten getrennt von der Rückforderung ersparter Kosten, wenn du selbst stornierst. Wer selbst nicht reist, während der Flug stattfindet, erhält nicht allein deshalb eine Ausgleichszahlung oder eine Erstattung nach Artikel 8. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nachdem, ob es um eine Ticketpreiserstattung, eine Ausgleichszahlung oder Betreuungsleistungen geht. Für weitere Schäden musst du den Schaden gesondert belegen und eine rechtliche Grundlage dafür nennen.

Kassenbelege und Stift auf einer Arbeitsfläche
KI-generiertes Symbolbild, keine dokumentarische Aufnahme

Was ab 23. Oktober 2027 gilt

Die Verordnung (EU) 2026/2202 wurde am 16. September 2026 erlassen und am 2. Oktober 2026 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie ändert die EU-Fluggastrechteverordnung. Am Rechtsstand vom 3. November 2026 gelten die neuen Regeln noch nicht; ihre Anwendung beginnt am 23. Oktober 2027.

Für eine selbst veranlasste Stornierung ersetzt die neue Verordnung die vertragsrechtliche Prüfung nicht. Bis dahin gelten bei Störungen durch die Airline die jeweils anwendbaren Regeln der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Bei späteren Fällen ist zusätzlich zu prüfen, welche Regeln am Tag des betreffenden Flugs gelten.

So forderst du ersparte Kosten an

Richte deine Anfrage an den Vertragspartner, der für die Buchung zuständig ist. Bei einer Buchung über ein Reisebüro oder eine Plattform hängt es von der konkreten Vertragsgestaltung ab, wer die Rückzahlung bearbeiten muss.

  1. Prüfe die Tarifbedingungen. Sichere außerdem deine Buchungsbestätigung und den Ticketpreis sowie den Nachweis deiner Stornierung oder deines Nichtantritts.
  2. Bitte um eine Abrechnung nach einzelnen Posten: Welche Steuern, Gebühren und Entgelte wurden im konkreten Fall nicht fällig, und welche davon erstattet die Airline?
  3. Frage nach der Grundlage jedes Abzugs, insbesondere nach einer Bearbeitungsgebühr oder einem einbehaltenen Zuschlag.

Bewahre die Antwort der Airline und die Abrechnung auf. Wenn die Airline eine Rückzahlung mit dem Hinweis ablehnt, dass der Tarif nicht erstattbar sei, kannst du gezielt nach den Kosten fragen, die ihr unabhängig von der Tarifregelung tatsächlich erspart blieben. Ob daraus ein durchsetzbarer Anspruch folgt, hängt weiterhin vom Vertrag, den Kostenpositionen und dem anwendbaren Recht ab.

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