Allgemeine Information, keine Prüfung deines Einzelfalls. Beachte den angegebenen Inhaltsstand und die für deinen Flug anwendbaren Regeln.

Fluggastrechte bei Behinderung

Wenn du mit einer Behinderung oder eingeschränkter Mobilität fliegst, legen mehrere Vorschriften deine Rechte fest. Sie regeln, welche Hilfe du am Flughafen und an Bord verlangen kannst, was gilt, wenn dich die Fluggesellschaft nicht mitnimmt, und wer für Schäden an deinem Rollstuhl oder einer anderen Mobilitätshilfe haftet. Stand 5. November 2026 gelten die bisherigen EU-Regeln weiter. Eine beschlossene Reform ist zwar bereits in Kraft, gilt für Reisende aber erst ab Oktober 2027.

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 schützt Fluggäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität vor Benachteiligung. Sie legt fest, welche Hilfe der Flughafen und die Fluggesellschaft leisten müssen, zum Beispiel beim Einsteigen, Umsteigen und Transport von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen. Die Verordnung gilt vollständig seit dem 26. Juli 2008.

Wenn die Fluggesellschaft dich nicht mitnimmt, deinen Flug annulliert oder er sich stark verspätet, gelten zusätzlich die Regeln der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 diese Rechte. Sie kann Ansprüche auf Betreuung, Umbuchung oder Ausgleichszahlung begründen. Ob du Geld verlangen kannst, hängt vom konkreten Vorfall und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Wird ein Rollstuhl oder eine andere Mobilitätshilfe beschädigt oder geht sie verloren, sind vor allem das Montrealer Übereinkommen und die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 wichtig. Sie regeln die Haftung der Fluggesellschaft und einen möglichen Schadensersatz. Die Fluggesellschaft muss deshalb aber nicht automatisch den gesamten Schaden ersetzen.

Die Verordnung (EU) 2026/2202 ist am 22. Oktober 2026 in Kraft getreten. Ihre Änderungen gelten erst ab dem 23. Oktober 2027. Bis dahin richten sich Ansprüche nach den bisherigen Fassungen der genannten Vorschriften.

Heller Terminalgang mit großen Fenstern
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Auf welchen Flügen Rechte gelten

Für deine Rechte kommt es darauf an, wo dein Flug startet und wo du Hilfe brauchst. Bei manchen Flügen aus einem Drittstaat ist außerdem entscheidend, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt. Ein deutscher Wohnsitz oder Pass allein begründet keinen Anspruch. Die Verordnung 1107/2006 legt fest, wo du Hilfe am Flughafen bekommst. Für die Fluggastrechte nach der Verordnung 261/2004 gelten andere Voraussetzungen.

Reisesituation Flughafenhilfe nach Verordnung 1107/2006 Fluggastrechte nach Verordnung 261/2004
Abflug von einem Flughafen in der EU Gilt unabhängig davon, welche Fluggesellschaft den Flug ausführt. Gilt für den Flug.
Ankunft oder Umstieg an einem EU-Flughafen Der Flughafen leistet die vorgesehene Hilfe. Bei einer Ankunft aus einem Drittstaat gilt dies nur, wenn eine EU-Fluggesellschaft den Flug ausführt. Die Ankunft oder der Umstieg allein begründet keinen Anspruch. Entscheidend ist, ob die Flugverbindung in den Geltungsbereich der Verordnung fällt.
Flug aus einem Drittstaat nach Deutschland Der deutsche Flughafen leistet Ankunftshilfe, wenn eine EU-Fluggesellschaft den Flug ausführt. Dann gelten beim Abflug auch die Pflichten der Fluggesellschaft, etwa zur Beförderung und Unterstützung. Gilt grundsätzlich, wenn eine EU-Fluggesellschaft den Flug ausführt. Ausnahmen gelten, wenn du im Drittstaat bereits Leistungen oder Entschädigung erhalten hast.

Die Verordnung 1107/2006 schützt Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität bei Abflug, Ankunft und Umstieg an EU-Flughäfen. Bei Flügen aus einem Drittstaat in die EU setzt sie den Schutz durch die Fluggesellschaft voraus, die den Flug ausführt. Diese muss ein EU-Luftfahrtunternehmen sein, also eine Fluggesellschaft mit einer Betriebsgenehmigung eines EU-Mitgliedstaats. Das steht in Artikel 1 der Verordnung.

Auch die Verordnung 261/2004 erfasst Flüge, die in der EU starten, sowie bestimmte Flüge aus Drittstaaten in die EU mit einer EU-Fluggesellschaft. Wenn du alle Flüge mit einer Buchung gebucht hast, zählt die gesamte Reise. Ein Umstieg in der EU macht eine Reise zwischen zwei Drittstaaten nicht automatisch zu einem Fall nach EU-Fluggastrecht. Das hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-451/20 klargestellt.

Für Island, Norwegen und Liechtenstein gelten entsprechende Regeln des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Für die Schweiz und das Vereinigte Königreich musst du die jeweils übernommenen oder nationalen Vorschriften prüfen. Sie sind nicht pauschal wie EU-Mitgliedstaaten zu behandeln.

Wer Hilfe beanspruchen kann

Du kannst am Flughafen Hilfe beanspruchen, wenn du wegen einer Behinderung, eingeschränkter Mobilität oder deines Alters Unterstützung beim Reisen brauchst. Es kommt darauf an, welche Hilfe du beim Reisen brauchst. Die EU-Regeln gelten bei körperlichen, sensorischen und intellektuellen Beeinträchtigungen. Sie gelten auch bei vorübergehenden Einschränkungen, die deine Beweglichkeit auf der Reise beeinträchtigen (Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006; Leitlinien der Europäischen Kommission).

Das gilt zum Beispiel bei einem gebrochenen Bein, einer Seh- oder Hörbeeinträchtigung oder einer nicht sichtbaren kognitiven Beeinträchtigung. Auch wenn du wegen deines Alters nur eingeschränkt mobil bist, fällst du darunter. Einen Schwerbehindertenausweis musst du für die Flughafenassistenz grundsätzlich nicht vorlegen. Die Verordnung knüpft den Anspruch an deine Beeinträchtigung und die benötigte Unterstützung, nicht an einen bestimmten Grad der Behinderung.

Ob du aus Gründen der Flugsicherheit mitreisen darfst, ist eine andere Frage. Eine Fluggesellschaft darf die Beförderung nur ausnahmsweise ablehnen: wenn verbindliche Sicherheitsanforderungen dies verlangen oder die Bauweise des Flugzeugs die Beförderung physisch unmöglich macht. Eine Behinderung allein rechtfertigt keine Ablehnung (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006).

Hilfe von Flughafen und Fluggesellschaft

Wichtig: Der Flughafen organisiert die Hilfe am Boden. Die Fluggesellschaft muss dich befördern, bestimmte Hilfen an Bord leisten und deine Mobilitätshilfen transportieren. Beide Pflichten gelten nebeneinander und stehen in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006.

Zuständig Typische Leistungen
Flughafen Hilfe beim Check-in und bei der Sicherheitskontrolle, Begleitung zum Flugzeug sowie Unterstützung beim Ein- und Aussteigen. Bei der Ankunft gehört auch die Begleitung vom Flugzeug bis zu einem vereinbarten Übergabepunkt dazu.
Fluggesellschaft Hilfe an Bord, etwa beim Erreichen des Sitzplatzes und beim Verstauen des Handgepäcks. Sie befördert anerkannte Assistenzhunde, medizinische Geräte und grundsätzlich bis zu zwei Mobilitätshilfen kostenlos.

Am Flugzeug treffen beide Zuständigkeiten zusammen: Der Flughafen bringt dich zum Sitzplatzbereich oder aus dem Flugzeug. Die Fluggesellschaft leistet die Hilfe, für die sie als Beförderer verantwortlich ist.

Eine Fluggesellschaft oder ein Reiseunternehmen darf deine Buchung oder Beförderung nicht allein wegen einer Behinderung ablehnen. Ausnahmen gelten bei verbindlichen Sicherheitsvorschriften oder wenn die Größe des Flugzeugs oder seiner Türen eine Beförderung physisch unmöglich macht. Lehnt die Fluggesellschaft ab, muss sie dir die Gründe mitteilen. Sie muss dir außerdem die Wahl zwischen Erstattung und einer anderweitigen Beförderung unter den geltenden Sicherheitsvorgaben anbieten.

Für elektrische Rollstühle gelten Vorgaben zu Batterie und Transport. Melde deinen Rollstuhl deshalb früh bei der Fluggesellschaft an. Nenne dabei Modell, Gewicht, Maße und Batterietyp. Die EU-Informationen für Reisende mit eingeschränkter Mobilität erklären die grundlegenden Rechte.

Die Fluggesellschaft muss sich nach Kräften bemühen, deine Begleitperson neben dir unterzubringen. Einen allgemeinen Anspruch auf einen kostenlosen Flug für diese Person gibt es jedoch nicht, auch dann nicht, wenn die Fluggesellschaft aus Sicherheitsgründen eine Begleitung verlangt.

Die Hilfe an Bord umfasst keine persönliche Pflege, etwa Hilfe beim Essen, bei Medikamenten oder beim Heben und Tragen. Unterstützung auf dem Weg zur Toilette bedeutet auch nicht, dass die Flugzeugtoilette selbst vollständig barrierefrei ist.

Häufige Frage: Muss ich für meinen Rollstuhl bezahlen?

Nein. Bis zu zwei Mobilitätshilfen werden grundsätzlich kostenlos befördert. Bei elektrischen Rollstühlen muss die Fluggesellschaft vorab prüfen, ob Batterie und Transport den Sicherheitsvorgaben entsprechen.

Person mit Smartphone im Terminal
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So meldest du Unterstützung an

Melde deinen Unterstützungsbedarf mindestens 48 Stunden vor dem planmäßigen Abflug bei der Fluggesellschaft, dem Reisevermittler oder dem Reiseunternehmen, bei dem du gebucht hast. So haben Fluggesellschaft und Flughafen Zeit, die benötigte Hilfe zu organisieren. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 regelt diese Frist und die Ankunftszeit am Flughafen.

Beschreibe genau, welche Hilfe du brauchst. Teile zum Beispiel mit, wenn du keine Treppen steigen kannst, bis zu deinem Sitz begleitet werden musst oder beim Umsteigen Unterstützung benötigst. Ein Betreuungscode reicht dafür nicht immer aus, weil er deinen persönlichen Bedarf nur grob beschreibt. Bitte um eine schriftliche Bestätigung und bewahre sie mit deinen Buchungsunterlagen auf.

Wenn dir niemand eine andere Zeit nennt, musst du für die Flughafenhilfe spätestens eine Stunde vor dem planmäßigen Abflug am Check-in sein. Nutzt du einen ausgewiesenen Kontaktpunkt, etwa einen Treffpunkt für Personen mit eingeschränkter Mobilität, musst du dort spätestens zwei Stunden vor Abflug eintreffen. So kann der Flughafen die angeforderte Unterstützung bereitstellen.

Hast du die Hilfe nicht mindestens 48 Stunden vorher angemeldet, muss die Flughafenleitung dennoch alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, damit du deinen Flug antreten kannst. Melde dich dann sofort am ausgewiesenen Kontaktpunkt und erkläre konkret, welche Unterstützung du brauchst.

Bei Annullierung und Verspätung

Bei einer Annullierung, einer längeren Verspätung oder einem verpassten Anschluss gelten die allgemeinen Fluggastrechte zusätzlich zu den Schutzregeln für Reisende mit eingeschränkter Mobilität. Entscheidend sind der genaue Ablauf, die Wartezeit und die Verspätung am Endziel.

Erstattung und Betreuung

Wird dein Flug annulliert, wählst du grundsätzlich zwischen der Erstattung des Ticketpreises und einer anderweitigen Beförderung zum Ziel. Musst du warten, muss die Fluggesellschaft je nach Fall Mahlzeiten und Erfrischungen bereitstellen. Wird eine Übernachtung erforderlich, muss sie auch ein Hotel sowie den Transfer zwischen Flughafen und Unterkunft organisieren. Bei einer Abflugverspätung von mindestens fünf Stunden darfst du auf die Reise verzichten und die Erstattung verlangen.

Daneben kommt eine Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro infrage. Sie wird vor allem bei Annullierungen und bei einer Ankunft am Endziel mit mindestens drei Stunden Verspätung geschuldet. Die Höhe hängt von der Flugstrecke ab. Bei einer Annullierung entfällt der Anspruch etwa, wenn die Fluggesellschaft rechtzeitig informiert und eine gesetzlich festgelegte passende Ersatzverbindung anbietet. Auch außergewöhnliche Umstände können die Ausgleichszahlung ausschließen. Sie entbinden die Fluggesellschaft jedoch nicht automatisch von Betreuung oder Erstattung. Die Regeln stehen in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Vorrang und Assistenz

Artikel 11 der Verordnung gibt Reisenden mit eingeschränkter Mobilität, ihren Begleitpersonen und anerkannten Begleithunden Vorrang bei der Beförderung. Bei einer Verspätung jeder Dauer muss die Fluggesellschaft die Betreuung so bald wie möglich veranlassen.

Wenn du eine andere Verbindung bekommst, muss die zuvor gebuchte notwendige Hilfe auch auf dieser Strecke verfügbar sein. Lass dir bestätigen, welche Hilfe am Umsteigeflughafen und am Ziel organisiert ist. Wenn du deinen Anschluss ohne die nötige Hilfe nicht erreichen kannst, ist die angebotene Ersatzverbindung nicht ohne Weiteres geeignet.

Der Bundesgerichtshof entschied 2023, dass der Beförderungsvorrang bei einem Anschlussflug auch ein vorrangiges Aussteigen einschließen kann. Das kann entscheidend sein, wenn die Fluggesellschaft einen verpassten Anschluss und die Verspätung am Endziel verursacht hat. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies den Fall zurück; einen bestimmten Geldbetrag sprach er nicht zu. Das Urteil begründet keine automatische Haftung der Fluggesellschaft für jeden Fehler eines externen Rollstuhlservices. Ihre eigenen Pflichten bleiben jedoch gesondert zu prüfen (BGH, X ZR 84/22).

Hotel heißt nicht Haftung für alles

Muss die Fluggesellschaft wegen einer Störung ein Hotel bereitstellen, haftet sie dadurch nicht automatisch für jeden Unfall oder Fehler des Hotelpersonals. Das stellte der EuGH im Fall C-530/19 klar. Erstattung, Betreuung und Ausgleichszahlung sind getrennte Ansprüche. Eine Flugstörung allein sichert keine Ausgleichszahlung.

Wenn die Mobilitätshilfe beschädigt wird

Wird dein Rollstuhl oder eine andere Mobilitätshilfe während eines Fluges beschädigt oder geht sie verloren, richtet sich dein Ersatzanspruch nach dem anwendbaren Haftungsrecht. Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 verweist dafür auf internationale, europäische und nationale Regeln. Einen automatischen Anspruch auf den vollen Neuwert gibt es nicht.

Fällt der Schaden unter das Montrealer Übereinkommen, gilt seit dem 28. Dezember 2024 grundsätzlich eine Haftungshöchstgrenze von 1.519 Sonderziehungsrechten je Reisendem. Sonderziehungsrechte sind eine Recheneinheit des Internationalen Währungsfonds. Sie entsprechen keinem festen Eurobetrag. Der Eurogegenwert hängt vom Umrechnungskurs und vom maßgeblichen Datum ab.

Die Fluggesellschaft zahlt nicht automatisch den Höchstbetrag. Entscheidend sind der nachweisbare Schaden und die Umstände des Einzelfalls. Bei einem teuren, individuell angepassten Rollstuhl sind Unterlagen daher besonders wichtig.

Halte vor der Übergabe Zustand, Modell und Seriennummer fest und fotografiere vorhandene Schäden. Melde Schäden oder ein fehlendes Hilfsmittel sofort am Flughafen und lass dir die Meldung schriftlich bestätigen. Bewahre Kostenvoranschläge, Rechnungen für Reparatur oder Ersatz sowie Belege für notwendige Zwischenlösungen auf.

Schriftlich beim Luftfahrtunternehmen reklamieren

Eine Meldung am Flughafen ersetzt nicht automatisch deine schriftliche Reklamation beim Luftfahrtunternehmen. Bei beschädigtem Gepäck muss sie nach Artikel 31 des Montrealer Übereinkommens spätestens sieben Tage nach Erhalt eingehen. Bei verspätetem Gepäck beträgt die Frist 21 Tage, gerechnet ab dem Tag, an dem es dir zur Verfügung gestellt wurde.

Für verloren gegangenes Gepäck nennt Artikel 31 keine eigene Reklamationsfrist. Melde den Verlust dennoch unverzüglich schriftlich und sichere den Versandnachweis.

Eine Klage auf Schadensersatz musst du nach Artikel 35 grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren erheben. Die Frist beginnt mit der Ankunft am Zielort, dem vorgesehenen Ankunftstag oder dem Tag, an dem die Beförderung endete.

Das Wichtigste

  • Dokumentiere deine Mobilitätshilfe vor dem Flug und bewahre alle Belege auf.
  • Reklamiere Schäden zusätzlich schriftlich beim Luftfahrtunternehmen.
  • Nenne bei Geldbeträgen immer Umrechnungskurs und Datum, weil Sonderziehungsrechte keine Euro sind.

Häufige Frage

Reicht der Schadensbericht am Flughafen aus?
Nein. Er belegt den Vorfall, wahrt aber nicht automatisch die schriftliche Reklamationsfrist nach dem Montrealer Übereinkommen.

So setzt du Ansprüche durch

Beschwerde und Geldforderung trennen

Wende dich zunächst an den Flughafen oder die Fluggesellschaft. Halte Datum und Uhrzeit, Flugnummer, beteiligte Stellen und den Ablauf fest. Sichere Buchungsunterlagen, Nachrichten, Fotos sowie Belege für zusätzliche Ausgaben. Bitte nach Gesprächen um eine schriftliche Bestätigung.

Schreibe dem Unternehmen anschließend, was passiert ist und was du verlangst. Eine Beschwerde über fehlende Unterstützung am Flughafen ist etwas anderes als eine Forderung auf Ticketerstattung, Ausgleichszahlung oder Ersatz eines nachgewiesenen Schadens. Ob dir eine Zahlung zusteht, richtet sich nach den Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs.

Verstöße beim LBA melden

Einen möglichen Verstoß gegen die Regeln für Reisende mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität kannst du dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) melden. Das LBA überwacht diese Vorschriften, prüft mögliche Verstöße und kann Strafen verhängen. Es setzt jedoch keine individuelle Entschädigung oder Schadensersatzforderung für dich durch. Diese Aufgabentrennung erläutert auch die Broschüre des Bundesverkehrsministeriums zu Fluggastrechten.

Individuelle Forderungen weiterverfolgen

Lehnt das Unternehmen deine Forderung ab oder antwortet es nicht, kommen je nach Fall eine Schlichtungsstelle oder ein Zivilgericht infrage. Welche Stelle zuständig ist, die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr oder das Bundesamt für Justiz, hängt von der Fluggesellschaft und den Regeln des jeweiligen Verfahrens ab. Prüfe diese Punkte vor dem Antrag.

Mit dem staatlichen Online-Service „Geld bei Flugproblemen einfordern“ kannst du prüfen, welche Ansprüche infrage kommen, und die nächsten Schritte vorbereiten. Eine Meldung beim LBA ersetzt weder eine Entscheidung über deinen Einzelfall noch einen vollstreckbaren Zahlungsanspruch. Das Informationsangebot vertritt dich nicht und fordert keine Zahlungen für dich ein.

Neue Regeln ab Oktober 2027

Die Verordnung (EU) 2026/2202 ist am 22. Oktober 2026 in Kraft getreten. Ihre Änderungen gelten ab dem 23. Oktober 2027. Bis dahin richten sich deine Ansprüche weiter nach den bisherigen Fassungen der Fluggastrechte-Verordnung und der Haftungsregeln für Fluggesellschaften. Die Reform begründet vorher keine zusätzlichen Ansprüche.

Neue Regeln für Mobilitätshilfen

Ab dem 23. Oktober 2027 müssen EU-Fluggesellschaften dich darüber informieren, dass du für eine Mobilitätshilfe eine besondere Interessenerklärung abgeben kannst. Damit teilst du der Fluggesellschaft dein Interesse an einer höheren Haftung für die Mobilitätshilfe mit. Die Fluggesellschaft muss dir diese Erklärung ohne Zusatzgebühr ermöglichen.

Bei einer verlorenen oder beschädigten Mobilitätshilfe sollen Fluggesellschaften zudem dringend benötigten vorübergehenden Ersatz bereitstellen. Für Assistenzhunde sieht die Reform Übergangslösungen vor.

Auch nach den neuen Haftungsregeln erhältst du nicht automatisch den vollen Neupreis für jeden beschädigten Rollstuhl. Die Höhe des Ersatzes hängt unter anderem davon ab, ob du eine besondere Interessenerklärung abgegeben hast, welches tatsächliche Interesse besteht und welchen Ersatzbedarf du nachweisen kannst.

Wird der Text ab dem 23. Oktober 2027 veröffentlicht, müssen die Angaben anhand der dann geltenden Fassungen der Verordnungen (EG) Nr. 261/2004 und Nr. 2027/97 geprüft und angepasst werden.

Häufige Fragen

Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis?

Nein. Für die Flughafenassistenz zählt, welche Hilfe du wegen einer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität brauchst. Das schließt auch vorübergehende oder nicht sichtbare Einschränkungen ein. Ein Schwerbehindertenausweis ist keine allgemeine Voraussetzung.

Fragen, die aus konkreten Gründen der Flugsicherheit erforderlich sind, darf die Fluggesellschaft stellen. Sie darf jedoch nicht pauschal einen Nachweis über die Behinderung verlangen. Das erläutern die EU-Leitlinien zur Verordnung über Flughafenassistenz.

Was gilt ohne Voranmeldung?

Auch ohne rechtzeitige Anmeldung darf der Flughafen die Hilfe nicht einfach verweigern. Er muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, damit du reisen kannst.

Melde deinen Bedarf trotzdem möglichst mindestens 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit bei der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter an. Dann lässt sich die benötigte Unterstützung verlässlich organisieren. Die Frist und die Pflichten bei einer verspäteten Anmeldung stehen in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006.

Fliegt die Begleitperson kostenlos?

Nach den derzeit geltenden EU-Regeln besteht kein allgemeiner Anspruch auf einen kostenlosen Flug für eine Begleitperson. Das gilt auch, wenn die Fluggesellschaft aus Sicherheitsgründen verlangt, dass du begleitet wirst.

Die Fluggesellschaft muss sich im Rahmen des Möglichen bemühen, euch nebeneinander zu setzen. Your Europe weist ebenfalls darauf hin, dass daraus kein Anspruch auf ein kostenloses Ticket folgt.

Gibt es bei jedem Assistenzfehler Geld?

Nein. Die pauschalen Ausgleichszahlungen von 250, 400 oder 600 Euro setzen einen Anspruch nach der Fluggastrechteverordnung voraus, etwa bei bestimmten Annullierungen oder großen Verspätungen. Schlechte oder fehlende Flughafenassistenz löst diese Zahlung nicht automatisch aus.

Ob du Betreuung, eine Erstattung oder Ersatz für einen nachgewiesenen Schaden verlangen kannst, hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich für die pauschalen Ausgleichszahlungen ist die Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Gelten die neuen Regeln schon?

Nein. Die Verordnung (EU) 2026/2202 trat am 22. Oktober 2026 in Kraft. Ihre Änderungen gelten erst ab dem 23. Oktober 2027. Bis dahin bleiben die bisherigen Fassungen der betroffenen Vorschriften anwendbar (Verordnung (EU) 2026/2202).

Kernaussagen

  • Prüfe Flugstrecke und ausführende Fluggesellschaft: Deine deutsche Staatsangehörigkeit allein entscheidet nicht über EU-Rechte. Flughafenhilfe, Schutz vor Beförderungsverweigerung und Fluggastrechte haben unterschiedliche Anwendungsbereiche.
  • Melde deinen konkreten Hilfebedarf früh an: Bitte mindestens 48 Stunden vor Abflug um Unterstützung und beschreibe, was du brauchst, etwa Hilfe bei Treppen oder beim Umsteigen. Auch ohne rechtzeitige Anmeldung muss der Flughafen zumutbare Anstrengungen unternehmen.
  • Trenne Hilfe, Erstattung und Ausgleich: Betreuung, Ticketerstattung, pauschale Ausgleichszahlungen und Ersatz eines nachgewiesenen Schadens setzen unterschiedliche Voraussetzungen voraus.
  • Dokumentiere Schäden an Mobilitätshilfen sofort: Halte Zustand und Seriennummer fest, reklamiere Schäden schriftlich und bewahre Reparatur- und Ersatzbelege auf. Die Haftungsgrenze wird in Sonderziehungsrechten berechnet, nicht als fester Eurobetrag zugesagt.
  • Wende die Reform nicht vorzeitig an: Die Verordnung (EU) 2026/2202 trat am 22. Oktober 2026 in Kraft; ihre Änderungen gelten erst ab dem 23. Oktober 2027.

FAQ

Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis für Flughafenhilfe?

Nein. Auch eine vorübergehende oder nicht sichtbare Einschränkung kann zählen, zum Beispiel ein gebrochenes Bein oder eine Sehbeeinträchtigung. Entscheidend ist, welche Unterstützung du brauchst.

Wie melde ich die benötigte Hilfe an?

Melde sie mindestens 48 Stunden vor Abflug bei der Fluggesellschaft, dem Reiseunternehmen oder dem Reisevermittler an. Beschreibe konkret, was du brauchst, etwa Hilfe beim Treppensteigen oder beim Transfer bis zum Sitz. Ohne Voranmeldung muss der Flughafen dennoch alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, deine Reise zu ermöglichen.

Welche Rechte gelten bei einem Flug aus einem Nicht-EU-Staat nach Deutschland?

Der deutsche Flughafen leistet Ankunftshilfe, wenn eine EU-Fluggesellschaft den Flug durchführt. Für zusätzliche Beförderungs- und Hilfepflichten der Fluggesellschaft kommt es bei einem Abflug außerhalb der EU ebenfalls darauf an, ob eine EU-Fluggesellschaft den Flug durchführt. Dein deutscher Wohnsitz oder Pass allein entscheidet nicht über den Geltungsbereich.

Muss die Fluggesellschaft meine Begleitperson kostenlos mitnehmen?

Nach dem derzeit anwendbaren EU-Recht gibt es keinen allgemeinen Anspruch auf einen kostenlosen Flug für die Begleitperson. Das gilt auch, wenn die Fluggesellschaft aus Sicherheitsgründen eine Begleitung verlangt. Sie soll nach Möglichkeit neben dir sitzen.

Bekomme ich bei jedem Fehler bei der Assistenz Geld?

Nein. Eine Ausgleichszahlung von grundsätzlich 250, 400 oder 600 Euro kommt nur infrage, wenn die Voraussetzungen der Fluggastrechteverordnung erfüllt sind, etwa bei bestimmten Annullierungen oder großen Verspätungen. Schlechte Assistenz allein führt nicht automatisch zu einer solchen Zahlung.

Was passiert, wenn mein Rollstuhl beschädigt oder verloren wird?

Melde den Schaden sofort und dokumentiere Zustand, Modell und Seriennummer sowie notwendige Reparatur- oder Ersatzkosten. Bei einem beschädigten Rollstuhl muss die schriftliche Reklamation grundsätzlich spätestens sieben Tage nach Erhalt beim Luftfahrtunternehmen eingehen. Nach dem Montrealer Übereinkommen gilt seit dem 28. Dezember 2024 grundsätzlich eine Haftungshöchstgrenze von 1.519 Sonderziehungsrechten je reisender Person. Das ist kein fester Eurobetrag und bedeutet nicht automatisch Ersatz zum vollen Neuwert. Eine Meldung am Flughafen ersetzt außerdem nicht zwingend die fristgerechte schriftliche Reklamation.

Was gilt, wenn ich die Assistenz auf einer Ersatzverbindung brauche?

Gebuchte Unterstützung soll auch für die Ersatzverbindung verfügbar sein. Fehlt dort eine Hilfe, die du für die Reise benötigst, ist das bei der Beurteilung der angebotenen Verbindung zu berücksichtigen. Bitte die Fluggesellschaft, die Assistenz für die gesamte neue Strecke ausdrücklich zu bestätigen.

Gelten die Änderungen aus der Verordnung von 2026 schon?

Nein. Die Verordnung (EU) 2026/2202 trat am 22. Oktober 2026 in Kraft, ihre Änderungen sind aber erst ab dem 23. Oktober 2027 anwendbar. Dazu gehören neue Regeln zur besonderen Erklärung des Interesses an einer Mobilitätshilfe und zu vorübergehendem Ersatz, wenn sie beschädigt wird oder verloren geht.

Dein nächster Schritt

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