Allgemeine Information, keine Prüfung deines Einzelfalls. Beachte den angegebenen Inhaltsstand und die für deinen Flug anwendbaren Regeln.

Wenn deine Airline einen Ersatzflug anbietet, prüfe vor der Bestätigung, ob er dich zu deinem gebuchten Endziel bringt und wann du dort ankommst. Bei bestimmten Flugstörungen hast du nach den geltenden EU-Regeln drei Möglichkeiten: Du kannst dir den Flugpreis erstatten lassen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zum Ziel weiterreisen oder zu einem späteren Zeitpunkt deiner Wahl fliegen.

Mit der Zustimmung zum Ersatzflug wählst du möglicherweise eine dieser Möglichkeiten. Dadurch entfällt ein möglicher Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht automatisch. Für Störungen vor dem 23. Oktober 2027 gilt grundsätzlich noch die bisherige Fassung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004; die Verordnung (EU) 2026/2202 gilt erst ab diesem Datum. Stand: 6. November 2026.

Für welche Flüge gelten die Regeln?

Entscheidend ist vor allem, wo der Flug startet und welche Fluggesellschaft ihn tatsächlich durchführt. Ob die Verordnung gilt, hängt nicht von deinem Wohnort oder deiner Staatsangehörigkeit ab.

Startet der Flug an einem Flughafen in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat, gilt die Verordnung grundsätzlich unabhängig davon, ob die ausführende Airline aus der EU stammt. Startet der Flug in einem Staat außerhalb der EU und endet er in der EU, greift sie grundsätzlich, wenn eine EU-Airline den Flug durchführt. Eine Ausnahme besteht, wenn du für denselben Vorfall im Abflugstaat bereits bestimmte Leistungen oder Unterstützung erhalten hast.

Die Verordnung setzt grundsätzlich eine bestätigte Buchung voraus. Bei einer Störung außer einer Annullierung musst du außerdem rechtzeitig zur Abfertigung erschienen sein. Bei einer Reise mit Hin- und Rückflug kann die Verordnung für die beiden Flugabschnitte unterschiedlich gelten. Prüfe für jeden Flugabschnitt, wer ihn durchführt und wo er startet.

Sachliche Arbeitsfläche mit Reiseunterlagen
KI-generiertes Symbolbild, keine dokumentarische Aufnahme

Welche drei Optionen hast du bei einer Flugstörung?

Artikel 8 der derzeit geltenden Verordnung gibt dir grundsätzlich drei Möglichkeiten. Sie gelten bei einer Annullierung, wenn die Airline dich nicht mitnimmt oder wenn sich der Abflug um mindestens fünf Stunden verspätet. Die Airline muss dir die Erstattung für nicht genutzte Reiseabschnitte anbieten. Unter bestimmten Voraussetzungen umfasst die Erstattung auch bereits genutzte Abschnitte, wenn die Reise dadurch ihren Zweck verloren hat.

Statt einer Erstattung kannst du eine Ersatzbeförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt wählen. Die dritte Möglichkeit ist eine Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt, den du selbst wünschst, sofern Plätze verfügbar sind. Die Airline muss die Reisebedingungen dabei berücksichtigen.

Die Airline muss dich während des Wartens außerdem betreuen. Dazu gehören je nach Wartezeit etwa Mahlzeiten oder eine Unterkunft. Erstattung und Ersatzbeförderung sind ebenfalls von einer möglichen Ausgleichszahlung zu unterscheiden.

Was bietet die Airline genau an?

Lass dir vor der Bestätigung sagen, welche der drei Möglichkeiten die Airline anbietet. Ein konkreter Ersatzflug kann eine Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt sein. Er kann aber auch zu einem späteren Termin führen. Das macht einen Unterschied, wenn du eigentlich eine Erstattung oder eine Reise an einem von dir gewählten Datum möchtest.

Vergleiche die gesamte Verbindung bis zum gebuchten Endziel. Bei einem Umstieg zählt also nicht nur die Abflugzeit des ersten Ersatzflugs. Berücksichtige auch Anschlusszeiten, zusätzliche Zwischenstopps und den Zeitpunkt der Ankunft am Ziel. Ein Flug, der früher startet, bringt dich nicht zwingend früher ans Endziel.

Kläre, ob der Ersatzflug dieselbe Reiseklasse bietet und ob du zusätzliche Kosten tragen sollst. Ein anderer Abflug- oder Zielflughafen kann weitere Transfers am Boden nötig machen. Halte fest, wer diese Kosten übernimmt. Falls die Airline eine andere Fluggesellschaft oder ein anderes Verkehrsmittel einsetzen will, vergleiche auch die gesamte Reisezeit.

Die EU-Kommission nennt drei wichtige Punkte für den Vergleich. Die Reisezeit sollte möglichst ähnlich sein. Deine Reiseklasse sollte gleich bleiben, und für dich sollten keine zusätzlichen Kosten entstehen. Zusätzliche Umstiege sollten möglichst vermieden werden. Ob die Ersatzbedingungen im konkreten Fall vergleichbar sind, hängt jedoch von den Umständen ab. Eine starre Formel für alle Verbindungen gibt es nicht.

Im Fall Rusu stellte der Europäische Gerichtshof klar, dass die Airline bei der Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt mehrere Faktoren berücksichtigen muss, darunter die Ankunft am Endziel und die verfügbaren Verbindungen. Die Airline muss außerdem belegen, dass sie die Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt organisiert hat.

Was bewirkt deine Zustimmung?

Wenn die Airline dich angemessen informiert hat und du eine Möglichkeit aus Artikel 8 auswählst, muss sie nach den Auslegungsleitlinien der EU-Kommission grundsätzlich nicht auch noch die beiden anderen anbieten. Bestätigst du also bewusst einen Ersatzflug, kann das deine Möglichkeit einschränken, stattdessen die Erstattung oder einen späteren, von dir gewünschten Flug zu verlangen.

Eine automatische Umbuchung bedeutet nicht automatisch, dass du informiert eine Option gewählt hast. Achte darauf, ob du tatsächlich etwas bestätigst oder ob die Airline dich lediglich über eine bereits vorgenommene Änderung informiert. Wenn das Angebot unklar ist, bitte schriftlich um eine Erklärung, welche Option du mit deiner Zustimmung auswählst und ob zusätzliche Kosten entstehen.

Die Zustimmung zum Ersatzflug hebt einen möglichen Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht automatisch auf. Auch bei einem Gutschein für eine Erstattung darf die Airline dein Einverständnis nach den EU-Kommissionsleitlinien nicht einfach voraussetzen. Die Wahl muss freiwillig und informiert sein.

Heller Terminalgang mit großen Fenstern
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Wurde die Buchung schon geändert?

Heb die ursprüngliche Buchungsbestätigung, die Umbuchungsmitteilung und deine Antworten an die Airline auf. So lässt sich später nachvollziehen, was die Airline geändert hat und ob du einem bestimmten Angebot zugestimmt hast.

Der Bundesgerichtshof hat am 17. März 2015 im Fall X ZR 34/14 entschieden: Eine Airline kann die Beförderung schon vor dem Abflug verweigert haben, wenn sie einen Fluggast ohne dessen Zustimmung von einem geplanten und tatsächlich durchgeführten Flug auf einen anderen Flug umbucht und ihn darüber informiert. Das Urteil betrifft eine konkrete Konstellation. Es bedeutet nicht, dass jede automatische Umbuchung rechtlich gleich zu beurteilen ist.

Auch ein vom ursprünglichen Flugplan abweichendes Angebot braucht eine Einzelfallprüfung. Der Europäische Gerichtshof hat im Zusammenhang mit vorverlegten Flügen entschieden, dass eine Mitteilung über die Vorverlegung unter bestimmten Umständen ein Angebot zur anderweitigen Beförderung sein kann. Daraus folgt nicht, dass jede Flugplanänderung denselben rechtlichen Effekt hat.

Ausgleichszahlung separat prüfen

Artikel 8 regelt, welche Beförderung oder Erstattung die Airline anbieten muss. Artikel 7 regelt eine mögliche pauschale Ausgleichszahlung; Artikel 9 betrifft die Betreuung während des Wartens.

Nach der derzeitigen Verordnung beträgt die Ausgleichszahlung je nach Flugentfernung 250, 400 oder 600 Euro. Ob du sie erhältst, hängt von eigenen Voraussetzungen ab, darunter bei einer Annullierung der Zeitpunkt der Mitteilung und die Umstände des Falls. Die Annahme eines Ersatzflugs allein entscheidet nicht über diesen Anspruch.

Was gilt ab Oktober 2027?

Die Verordnung (EU) 2026/2202 wurde am 2. Oktober 2026 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie tritt nach ihrer Regelung am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, ist aber ausdrücklich erst ab dem 23. Oktober 2027 anzuwenden. „In Kraft“ und „anzuwenden“ bezeichnen hier also unterschiedliche Zeitpunkte.

Die neue Verordnung legt unter anderem genauer fest, welche Ersatzverbindungen infrage kommen. Dazu zählen alternative Routen, andere Flughäfen mit den erforderlichen Transfers sowie Flüge anderer Airlines oder andere Verkehrsmittel. Sie enthält außerdem besondere Bedingungen und Fristen, wenn Reisende ihre Ersatzbeförderung selbst organisieren. In solchen Fällen ist die Erstattung unter anderem auf 400 Prozent des vollständigen Ticketpreises einschließlich gegebenenfalls anfallender Vermittlungsgebühren begrenzt.

Diese neuen Vorgaben gelten nicht als Anspruchsgrundlage für eine Störung vor dem 23. Oktober 2027. Bei Fällen rund um den Stichtag können Übergangsfragen eine Rolle spielen; die neue Verordnung sollte daher nicht pauschal rückwirkend angewandt werden.

Wohin kannst du dich wenden?

In Deutschland nimmt das Luftfahrt-Bundesamt Beschwerden zu Fluggastrechten entgegen und setzt die Regeln teilweise durch. Es vertritt dich jedoch nicht bei der Durchsetzung deiner individuellen zivilrechtlichen Forderung gegen die Airline und berät dich dazu nicht. Eine Beschwerde beim LBA und eine persönliche Forderung an die Airline sind daher unterschiedliche Schritte.

Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) behandelt unter anderem mit dem Montrealer Übereinkommen die Haftung für Schäden durch Verspätung. Die ICAO-Regeln legen jedoch nicht fest, wann du einem Ersatzflugangebot nach Artikel 8 der EU-Verordnung zustimmst. Für diese Entscheidung sind die EU-Regeln maßgeblich.

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