Allgemeine Information, keine Prüfung deines Einzelfalls. Beachte den angegebenen Inhaltsstand und die für deinen Flug anwendbaren Regeln.

Wenn Unwetter deinen Flug annulliert oder erheblich verspätet, entfällt die pauschale Ausgleichszahlung nach EU-Fluggastrecht unter Umständen. Die Fluggesellschaft muss dann nachweisen, dass das Unwetter eine außergewöhnliche Ursache der Störung war und sie die Folgen auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht hätte verhindern können. Ein allgemeiner Hinweis auf schlechtes Wetter genügt dafür nicht. Maßgeblich sind derzeit die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und die Rechtsprechung der Gerichte.

Die Befreiung von der Ausgleichszahlung hebt deine übrigen Rechte nicht auf. Bei einer Annullierung kannst du grundsätzlich wählen: Du erhältst den Ticketpreis zurück oder die Fluggesellschaft organisiert eine Ersatzbeförderung zum Ziel. Musst du warten, schuldet sie außerdem Betreuung. Dazu zählen – abhängig von Wartezeit und Situation – Mahlzeiten und Erfrischungen, bei einer Übernachtung eine Hotelunterkunft sowie der Transfer zum Hotel. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass außergewöhnliche Umstände die Betreuungspflicht nicht beseitigen.

Ob die EU-Regeln für deinen Flug gelten, hängt vor allem davon ab, wo der Flug startet und landet und welche Fluggesellschaft ihn durchführt. Dein Wohnsitz und deine Staatsangehörigkeit spielen dabei keine Rolle.

Stand: 5. November 2026. Aktuell gilt die Verordnung von 2004. Die veröffentlichte Verordnung (EU) 2026/2202 wird erst ab dem 23. Oktober 2027 angewendet. Ihre Änderungen gelten daher noch nicht für heutige Flüge.

Wann EU-Fluggastrechte gelten

Ob die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 für deinen Flug gilt, richtet sich vor allem nach Abflugort, Zielort und der Fluggesellschaft, die den Flug tatsächlich durchführt. Dein Wohnsitz oder deine Staatsangehörigkeit entscheiden darüber nicht.

Die Verordnung gilt grundsätzlich für Flüge, die an einem Flughafen in der EU starten. Dabei spielt es keine Rolle, ob den Flug eine EU-Fluggesellschaft oder eine Fluggesellschaft aus einem anderen Staat durchführt.

Bei Flügen aus einem Staat außerhalb des erfassten Gebiets in die EU gilt die Verordnung grundsätzlich nur, wenn eine EU-Fluggesellschaft den Flug durchführt. Hast du im Abflugstaat bereits Leistungen, Ausgleichszahlungen und Unterstützung erhalten, greift die Verordnung dafür nicht noch einmal. Das bestimmt Artikel 3 der Verordnung.

Ein Beispiel: Ein Flug von Frankfurt nach New York mit einer US-Fluggesellschaft fällt grundsätzlich unter die Verordnung, weil er in der EU startet. Ein Rückflug von New York nach Frankfurt mit einer US-Fluggesellschaft ist dagegen nicht allein deshalb erfasst, weil das Ziel in Deutschland liegt. Führt eine EU-Fluggesellschaft den Rückflug aus, gilt die Verordnung grundsätzlich. Dann ist jedoch zu prüfen, ob du im Abflugstaat bereits Leistungen erhalten hast.

Zum erfassten Gebiet gehören auch Island und Norwegen über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Schweiz aufgrund des Luftverkehrsabkommens. Nicht jedes europäische Land fällt daher automatisch unter diese Regeln. Die Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission erläutern den räumlichen Anwendungsbereich näher.

Umstiege gesondert prüfen

Bei Reisen mit Umstieg kommt es auch darauf an, ob du alle Flüge zusammen oder einzeln gebucht hast und welcher Flug betroffen ist. Hast du alle Flüge zusammen gebucht, kann bei einer Verspätung oder Annullierung die ganze Reise bis zum Endziel zählen.

Bei getrennt gebuchten Tickets wird jede Teilstrecke grundsätzlich einzeln betrachtet. Dass ein Abschnitt unter die Verordnung fällt, bedeutet deshalb nicht automatisch, dass dieselbe Regel für die gesamte Reise gilt. Prüfe bei jedem Flug den Abflugort und die ausführende Fluggesellschaft.

Flughafenterminal bei Nacht
KI-generiertes Symbolbild, keine dokumentarische Aufnahme

Fluggastrechte bei Unwetter

Ein Unwetter kann dazu führen, dass du keine pauschale Ausgleichszahlung erhältst. Deine Ansprüche auf Betreuung und deine Wahlmöglichkeiten bei einer Annullierung bleiben grundsätzlich bestehen. Prüfe deshalb jeden Anspruch einzeln.

Anspruch Was dir zustehen kann Wirkung des Unwetters
Ausgleichszahlung 250 Euro bis 1.500 Kilometer, 400 Euro bei EU-internen Flügen über 1.500 Kilometer sowie bei anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern, sonst 600 Euro Sie entfällt, wenn die Airline außergewöhnliche Umstände nachweist und alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
Betreuung Angemessene Mahlzeiten und Erfrischungen, Kommunikationsmöglichkeiten sowie bei nötiger Übernachtung Hotel und Transfer Sie bleibt auch bei außergewöhnlichen Umständen geschuldet.
Erstattung oder Ersatzbeförderung Bei einer Annullierung wählst du grundsätzlich zwischen Ticket-Erstattung und anderweitiger Beförderung. Unwetter hebt dieses Wahlrecht nicht auf.
Ersatz konkreter Schäden Ersatz eines nachgewiesenen finanziellen Schadens nach dem Montrealer Übereinkommen Der Anspruch wird gesondert geprüft. Er ist weder EU-Pauschale noch Betreuungsleistung.

Wenn du mindestens drei Stunden später als geplant ankommst, kannst du ebenfalls eine Ausgleichszahlung erhalten, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Grundlage sind die EU-Verordnung und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Das Wahlrecht zwischen Erstattung und Ersatzbeförderung bei einer Annullierung gilt jedoch nicht unverändert für jede Verspätung.

Wann Betreuung beginnt

Bei einer erwarteten Abflugverspätung beginnt die Betreuung ab zwei Stunden bei Flügen bis 1.500 Kilometer. Bei bestimmten Flügen über 1.500 bis 3.500 Kilometer gilt sie ab drei Stunden, bei den übrigen Flügen ab vier Stunden.

Die Airline muss dann angemessene Mahlzeiten, Erfrischungen und Kommunikationsmöglichkeiten bereitstellen. Wird eine Übernachtung nötig, gehören Hotel und Transfer dazu. Die amtliche EU-Übersicht erläutert diese Leistungen.

Was fünf Stunden Verspätung bedeuten

Ab fünf Stunden Abflugverspätung kannst du auf die Reise verzichten und die Erstattung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a verlangen. Sie erfolgt nicht automatisch: Du musst dich für die Erstattung entscheiden. Die Verordnung sieht grundsätzlich eine Rückzahlung binnen sieben Tagen vor.

Für finanzielle Schäden, die dir durch eine Verspätung entstanden sind, gelten außerdem die Regeln des Montrealer Übereinkommens. Die Haftungsgrenze liegt seit dem 28. Dezember 2024 bei 6.303 Sonderziehungsrechten je Reisendem. Das ist keine automatische Zahlung und keine Obergrenze für Hotelkosten der Betreuung. Du musst den tatsächlich entstandenen Schaden nachweisen.

Häufige Fragen

Muss die Airline bei Unwetter ein Hotel bezahlen?
Ja, wenn du wegen der Wartezeit übernachten musst. Unwetter kann die Ausgleichszahlung ausschließen, nicht aber die Betreuungspflicht.

Erhalte ich für konkrete Verspätungsschäden automatisch Geld?
Nein. Du musst den Schaden nachweisen. Die Haftungsgrenze begrenzt nur den möglichen Höchstbetrag.

Wann Unwetter außergewöhnlich ist

Ob Sturm, Schnee oder Gewitter die Fluggesellschaft von einer Ausgleichszahlung befreien, entscheidet sich für jeden Flug einzeln. Nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 muss die Airline darlegen, dass außergewöhnliche Umstände die Annullierung oder große Verspätung verursacht haben. Außerdem muss sie nachweisen, dass sie die Störung auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden können.

Dafür genügt der Hinweis auf schlechtes Wetter nicht. Die Airline muss die konkrete Wetterlage benennen, erklären, wie sie gerade deinen Flug beeinträchtigte, und darlegen, warum verfügbare Gegenmaßnahmen nicht ausreichten. Auch ein allgemeiner Hinweis auf Störungen im Flugplan oder auf Probleme mit der Abfolge der Flüge eines Flugzeugs entscheidet nicht über deinen Anspruch. Die Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission vom 25. September 2024 geben hierfür eine amtliche Orientierung. Entscheidend bleiben jedoch die Verordnung und die Rechtsprechung. Schnee, Sturm oder Gewitter führen daher nicht automatisch zu einem Ausschluss der Ausgleichszahlung.

Was Enteisung rechtlich bedeutet

Eine notwendige Enteisung vor dem Start gilt nach dem Bundesgerichtshof jedenfalls dann nicht als außergewöhnlicher Umstand, wenn sie an einem Flughafen und zu einer Zeit erfolgt, in denen winterliche Temperaturen zu erwarten sind. Das entschied der BGH am 27. August 2024 (X ZR 146/23).

Die Aussage gilt für die vom Urteil erfassten Bedingungen. Ob eine Enteisung unter anderen Umständen außergewöhnlich ist, hängt weiter von der konkreten Wetterlage und dem Betriebsablauf ab.

Wetter auf einem Vorflug

Auch extremes Wetter auf einem vorherigen Flug kann für deinen späteren Flug rechtlich relevant sein. Voraussetzung ist ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen der Wetterstörung auf dem Vorflug und der Annullierung oder Verspätung deines Fluges. Das hat der BGH am 24. September 2024 bestätigt (X ZR 136/23).

Gutes Wetter an deinem Abflugort widerlegt die Begründung deshalb nicht automatisch. Die Airline darf sich aber nicht darauf beschränken, eine gestörte Flugzeugrotation zu behaupten. Sie muss den konkreten Zusammenhang erklären und darlegen, welche zumutbaren Maßnahmen sie ergriffen hat, um die Folgen der Wetterstörung zu begrenzen.

Häufige Fragen

Reicht gutes Wetter am Abflugort als Gegenbeweis?
Nein. Wetter auf einem Vorflug kann den späteren Flug beeinträchtigen. Entscheidend ist, ob die Airline den unmittelbaren Zusammenhang belegt.

Was solltest du von der Airline verlangen?
Bitte sie schriftlich um Angaben zur konkreten Wetterlage, zu deren Folgen für deinen Flug und zu den ergriffenen Gegenmaßnahmen. Nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 muss die Airline die außergewöhnlichen Umstände und ihren Zusammenhang mit der Störung darlegen.

Betreuung bleibt bei Unwetter bestehen

Führt Unwetter zu einer langen Wartezeit, bleibt die Fluggesellschaft zur Betreuung verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn das Unwetter als außergewöhnlicher Umstand eine pauschale Ausgleichszahlung ausschließt. Du hast während der Wartezeit Anspruch auf angemessene Mahlzeiten und Getränke. Ist eine Übernachtung erforderlich, gehören auch ein Hotelzimmer sowie der Transfer zwischen Flughafen und Unterkunft dazu.

Der Europäische Gerichtshof hat diese Pflicht im Fall McDonagh gegen Ryanair bestätigt. Nach dem Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull war der Luftraum zeitweise geschlossen; zahlreiche Flüge fielen aus. Der Gerichtshof entschied: Außergewöhnliche Umstände heben die Betreuungspflicht nicht auf. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 enthält dafür keine allgemeine zeitliche oder finanzielle Obergrenze. Das Urteil findest du bei EUR-Lex, Rechtssache C-12/11.

Erstattet werden jedoch nicht automatisch alle selbst bezahlten Leistungen. Die Ausgabe muss in deiner Situation notwendig, angemessen und zumutbar gewesen sein. Ein einfaches Hotel für eine unvermeidbare Übernachtung kann dazugehören. Ein freiwillig verlängerter Aufenthalt oder eine zusätzlich selbst geplante Reise gehört nicht ohne Weiteres zur Betreuung.

Die Betreuung während der Wartezeit ist außerdem von weiteren Schadensersatzforderungen zu trennen. Kosten für Essen, Hotel und Transfer dienen dazu, die unmittelbare Wartezeit zu überbrücken. Für andere Schäden gelten eigene Voraussetzungen.

Ausgaben gut dokumentieren

Stellt die Airline keine Betreuung bereit, frage nach Verpflegung, Unterkunft und einer konkreten Beförderungslösung. Sichere Mitteilungen der Fluggesellschaft, Buchungsunterlagen, Flugnummern und den tatsächlichen Reiseverlauf.

Bewahre Quittungen für notwendige Ausgaben einzeln auf. Fordere diese Auslagen getrennt von einer möglichen Ausgleichszahlung zurück. Belege schaffen eine nachvollziehbare Grundlage für die Forderung, garantieren aber keine Erstattung.

Wartebereich an einem leeren Abfluggate
KI-generiertes Symbolbild, keine dokumentarische Aufnahme

Ansprüche bei der Airline geltend machen

Zuerst die Fluggesellschaft anschreiben

Richte deine Forderung schriftlich an die ausführende Fluggesellschaft, also an das Unternehmen, das den Flug tatsächlich durchgeführt hat. Beschreibe Flug und Störung, nenne deine Forderung klar und füge die passenden Belege bei. Das kann eine Ausgleichszahlung sein oder die Erstattung notwendiger Betreuungskosten, etwa für Verpflegung oder eine Unterkunft.

Lege zum Beispiel Buchungsbestätigung, Bordkarte, Mitteilungen der Airline und Einzelbelege für selbst bezahlte Ausgaben bei. Bewahre eine Kopie deiner Nachricht sowie jede Antwort der Fluggesellschaft auf.

Beschwerde ersetzt keine Zahlungsklage

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ist in Deutschland Ansprechpartner für Beschwerden über mögliche Verstöße gegen EU-Fluggastrechte. Mit einer Beschwerde machst du die Behörde auf das Verhalten der Fluggesellschaft aufmerksam. Das LBA setzt deinen individuellen Zahlungsanspruch jedoch nicht für dich durch und eine Beschwerde führt nicht automatisch zu einer Auszahlung.

Lehnt die Fluggesellschaft deine Forderung ab oder reagiert sie nicht zufriedenstellend, kannst du prüfen, ob eine außergerichtliche Schlichtung möglich ist. Daneben bleibt eine Klage ein Weg, einen individuellen Anspruch durchzusetzen. Welche Stelle zuständig ist und welche Voraussetzungen gelten, hängt vom Einzelfall ab. Prüfe den aktuellen Beschwerde- und Schlichtungsweg daher in den Informationen des Bundesverkehrsministeriums und des LBA.

Neue Regeln ab 2027

Zum Recherchestand 5. November 2026 gilt für Fluggastrechte weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Verordnung (EU) 2026/2202 wurde am 16. September 2026 erlassen und am 2. Oktober 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie tritt am 22. Oktober 2026 in Kraft, gilt aber erst ab dem 23. Oktober 2027.

Inkrafttreten und Anwendbarkeit sind zwei verschiedene Zeitpunkte: Mit dem Inkrafttreten gehört die Verordnung zum EU-Recht. Die neuen Regeln gelten für dich aber erst ab dem Tag, an dem sie anwendbar werden.

Ab dem 23. Oktober 2027 erlaubt die neue Regelung unter bestimmten Voraussetzungen, die Hotelunterbringung bei unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen auf drei Nächte zu begrenzen. Bis dahin gibt es keine allgemeine Drei-Nächte-Grenze. Für Veröffentlichungen ab diesem Datum müssen Artikel 9 sowie die Voraussetzungen und Ausnahmen der dann anwendbaren Regelung erneut geprüft werden.

Häufige Fragen zu Unwetter

Bekomme ich eine Ausgleichszahlung?

Nur wenn die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung erfüllt sind. Die Fluggesellschaft muss keine Zahlung leisten, wenn sie nachweist, dass außergewöhnliche Umstände die Verspätung oder Annullierung verursacht haben und sie die Folgen auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden können. Unwetter führt deshalb nicht automatisch zum Ausschluss eines Anspruchs. (Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004)

Muss die Fluggesellschaft ein Hotel bezahlen?

Bei einer notwendigen Übernachtung gehört eine Unterkunft zur Betreuungspflicht der Fluggesellschaft. Buchst du selbst ein Hotel, sollten die Kosten notwendig und angemessen sein. Bewahre Rechnung und Zahlungsnachweis auf. Die Betreuungspflicht besteht grundsätzlich auch dann, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. (EuGH, C-12/11, McDonagh gegen Ryanair)

Beeinflusst Wetter auf einem Vorflug meinen Anspruch?

Ja, wenn das Wetter auf dem vorherigen Flug die spätere Verspätung oder Annullierung unmittelbar verursacht hat. Die Fluggesellschaft muss diesen Zusammenhang konkret darlegen. Der bloße Hinweis auf eine gestörte Flugzeugrotation reicht dafür nicht aus. (BGH, Urteil vom 24. September 2024 – X ZR 136/23)

Ist notwendige Enteisung immer außergewöhnlich?

Nein. Notwendige Enteisung ist jedenfalls an Flughäfen und in Zeiträumen mit erwartbaren winterlichen Temperaturen kein außergewöhnlicher Umstand. (BGH, Urteil vom 27. August 2024 – X ZR 146/23)

Gelten die Änderungen aus der Verordnung (EU) 2026/2202 schon seit Oktober 2026?

Nein. Die Verordnung trat am 22. Oktober 2026 in Kraft, ist aber erst ab dem 23. Oktober 2027 anwendbar. (Verordnung (EU) 2026/2202)

Kernaussagen

  • Prüfe zuerst, ob EU-Fluggastrechte gelten: Maßgeblich sind vor allem Abflugort, Zielort und die Fluggesellschaft, die den Flug tatsächlich durchführt. Dein Wohnsitz oder deine Staatsangehörigkeit allein entscheidet nicht.
  • Trenne die Ansprüche: Unwetter kann eine pauschale Ausgleichszahlung ausschließen, wenn die Airline die gesetzlichen Voraussetzungen nachweist. Betreuung bleibt grundsätzlich geschuldet; bei einer Annullierung kannst du grundsätzlich zwischen Erstattung und Ersatzbeförderung wählen.
  • Lass die Wetterbegründung konkret belegen: Entscheidend sind die Wetterlage, ihr ursächlicher Zusammenhang mit deinem Flug und die zumutbaren Maßnahmen der Airline. Ein allgemeiner Hinweis auf schlechtes Wetter oder eine gestörte Flugzeugrotation reicht für sich allein nicht.
  • Dokumentiere Ausgaben und Forderungen: Bitte die Airline schriftlich um Betreuung und eine Beförderungslösung. Bewahre Buchungsunterlagen, Mitteilungen und Einzelbelege auf; notwendige selbst bezahlte Leistungen sind von einer möglichen Ausgleichszahlung getrennt geltend zu machen.
  • Beachte den Rechtsstand: Am 5. November 2026 gilt die Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Verordnung (EU) 2026/2202 wird erst ab dem 23. Oktober 2027 angewendet; ihre mögliche Begrenzung der Hotelunterbringung gilt daher derzeit nicht.

FAQ

Bekomme ich bei Unwetter eine Ausgleichszahlung?

Nicht automatisch. Die pauschale Ausgleichszahlung entfällt, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass außergewöhnliches Wetter die konkrete Störung verursacht hat und diese trotz zumutbarer Maßnahmen unvermeidbar war.

Muss die Fluggesellschaft bei Unwetter ein Hotel bezahlen?

Wenn du wegen der Störung auf eine Weiterbeförderung warten musst und eine Übernachtung erforderlich ist, gehört eine angemessene Unterkunft grundsätzlich zur Betreuung. Eine allgemeine Begrenzung auf drei Nächte gilt nach den derzeit anwendbaren Regeln nicht; die selbst bezahlten Kosten müssen notwendig und angemessen sein.

Wie gehe ich vor, wenn die Airline keine Betreuung anbietet?

Bitte die Fluggesellschaft um Verpflegung, Unterkunft oder eine konkrete Beförderungslösung und bewahre ihre Antworten auf. Wenn du notwendige Ausgaben selbst bezahlst, sichere die Einzelbelege und fordere den Auslagenersatz getrennt von einer möglichen Ausgleichszahlung.

Gilt die EU-Verordnung für meinen Flug aus Deutschland?

Flüge ab einem Flughafen in der EU fallen grundsätzlich darunter, unabhängig davon, welche Fluggesellschaft sie durchführt. Für Flüge aus einem Drittstaat in die EU kommt es grundsätzlich darauf an, ob eine EU-Fluggesellschaft den Flug durchführt; gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu prüfen. Dein Wohnsitz oder deine Staatsangehörigkeit allein entscheidet nicht.

Was ist, wenn das Unwetter auf einem vorherigen Flug auftrat?

Das kann für deinen Anspruch relevant sein, wenn ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Wetterereignis und deiner späteren Verspätung oder Annullierung besteht. Eine pauschale Erklärung über eine gestörte Flugzeugrotation reicht dafür allein nicht aus.

Ist eine notwendige Enteisung immer ein außergewöhnlicher Umstand?

Nein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass notwendige Enteisung an Flughäfen und zu Zeiten, in denen winterliche Temperaturen zu erwarten sind, jedenfalls nicht als außergewöhnlicher Umstand gilt. Andere Wetter- und Betriebsbedingungen müssen im Einzelfall geprüft werden.

Was steht mir bei einer Annullierung trotz Unwetter zu?

Bei einer Annullierung hast du grundsätzlich die Wahl zwischen der Erstattung des Ticketpreises und einer anderweitigen Beförderung. Dieses Wahlrecht ist von einer möglichen Ausgleichszahlung getrennt, die wegen nachgewiesener außergewöhnlicher Umstände entfallen kann.

Gelten die Änderungen aus der Verordnung (EU) 2026/2202 schon?

Nein. Die Verordnung ist zwar seit Oktober 2026 in Kraft, gilt aber erst ab dem 23. Oktober 2027. Eine neue Möglichkeit, die Hotelunterbringung unter bestimmten Voraussetzungen auf drei Nächte zu begrenzen, ist daher vorher keine allgemeine Grenze für die Betreuung.

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