Allgemeine Information, keine Prüfung deines Einzelfalls. Beachte den angegebenen Inhaltsstand und die für deinen Flug anwendbaren Regeln.

Wenn du wegen einer langen Flugverspätung übernachten musst, muss die Airline dir nach den geltenden EU-Regeln grundsätzlich kostenlos ein Hotel und den Transfer zwischen Flughafen und Unterkunft anbieten. Diese Betreuung deckt die Wartezeit ab. Eine Unterkunft am Reiseziel oder eine selbst bezahlte Hotelrechnung wird dadurch nicht automatisch erstattet.

Für neue Fälle bis einschließlich 22. Oktober 2027 gelten grundsätzlich die bisherigen Regeln der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Verordnung (EU) 2026/2202 ist bereits beschlossen und in Kraft, gilt aber erst ab dem 23. Oktober 2027. Stand: 8. November 2026.

Wann Hotel und Transfer zustehen

Bei einer Abflugverspätung muss die Airline Hotel und Transfer anbieten, wenn sie vernünftigerweise davon ausgehen muss, dass der Flug erst am nächsten Tag oder später startet und du deshalb übernachten musst. Dann umfasst die Betreuung eine kostenlose Hotelunterkunft sowie den Hin- und Rücktransport zwischen Flughafen und Hotel.

Für Essen und Getränke gelten andere Wartezeiten. Die Frist beträgt zwei Stunden bei Flügen bis 1.500 Kilometer. Bei bestimmten längeren Flügen sind es drei Stunden, bei den übrigen längeren Flügen vier Stunden. Diese Zeiten lösen nicht automatisch einen Hotelanspruch aus. Entscheidend für Hotel und Transfer ist, ob eine Übernachtung notwendig wird.

Auch bei einer Annullierung kann Betreuung einschließlich einer erforderlichen Übernachtung geschuldet sein. Menschen mit eingeschränkter Mobilität und unbegleitete Kinder haben bei Verspätungen unabhängig von deren Länge Anspruch auf Betreuung, sobald sie diese benötigen.

Kassenbelege und Stift auf einer Arbeitsfläche
KI-generiertes Symbolbild, keine dokumentarische Aufnahme

Wenn du selbst ein Hotel buchst

Die Airline muss dir Hotel und Transfer von sich aus kostenlos anbieten. Hat sie das nicht getan und musst du deshalb selbst ein Hotel oder einen Transfer bezahlen, können notwendige und angemessene Kosten erstattungsfähig sein. Das heißt nicht, dass die Airline jede von dir gewählte Unterkunft bezahlt. Wenn die Airline eine angemessene Betreuung angeboten hat und du sie ablehnst, bekommst du die Kosten einer eigenen Alternative nicht automatisch zurück.

Bitte die Airline daher zunächst um Hotel und Transfer und halte fest, welche Antwort du erhältst. Wenn du selbst buchen musst, bewahre insbesondere Folgendes auf:

  • Buchungsbestätigung sowie detaillierte Rechnung,
  • Zahlungsbeleg,
  • Mitteilungen der Airline zur Verspätung und zu ihrem Betreuungsangebot,
  • Belege für den Transfer zwischen Flughafen und Unterkunft.

Wähle eine Unterkunft, deren Kosten zur Situation passen. Die EU-Kommission nennt notwendige und angemessene Ausgaben als Maßstab für eine mögliche Erstattung. Nach dem bis zum 22. Oktober 2027 geltenden Recht legt Artikel 9 weder eine feste Höchstzahl an Hotelnächten noch einen festen Euro-Höchstbetrag fest. Daraus folgt nicht, dass jede beliebige Ausgabe ersetzt werden muss.

Hotelkosten am Reiseziel

Eine Übernachtung am Zielort fällt nicht allein deshalb unter die Hotelbetreuung, weil du wegen der verspäteten Ankunft eine ursprünglich gebuchte Unterkunft verpasst. Artikel 9 betrifft die Versorgung während des Wartens auf den verspäteten oder einen ersatzweise angebotenen Flug.

Der Bundesgerichtshof befasste sich im Verfahren X ZR 165/18 mit Reisenden, die wegen einer verspäteten Ankunft ihre für die erste Nacht gebuchte Lodge in Namibia nicht erreichten und stattdessen in Windhoek übernachteten. Sie verlangten unter anderem Kosten für die nicht genutzte Lodge und das Ersatzhotel. Das Verfahren betraf mögliche weitere Schäden und klärte die Hotelpflicht der Airline während des Wartens am Flughafen nicht. Im konkreten Verfahren wurden bereits gezahlte Ausgleichszahlungen von den geforderten Beträgen abgezogen. Das ist keine pauschale Regel, nach der jede Hotelrechnung am Zielort erstattet oder immer angerechnet wird.

Für solche zusätzlichen Forderungen können je nach Umständen andere Regeln gelten, darunter das Montrealer Übereinkommen. Ob ein konkreter Schaden ersatzfähig ist und wie er berechnet wird, hängt vom Einzelfall ab.

Betreuung und Geldansprüche trennen

Hotel und Transfer, Ticketkostenerstattung und pauschale Ausgleichszahlung sind unterschiedliche Ansprüche. Bei einer erheblichen Ankunftsverspätung kann nach der bisherigen EU-Verordnung eine Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro infrage kommen. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass dafür grundsätzlich die Ankunft mehr als drei Stunden verspätet sein muss. Weitere Voraussetzungen gelten; außergewöhnliche Umstände können die Ausgleichszahlung ausschließen.

Sie beseitigen jedoch nicht automatisch die Pflicht zur Betreuung. Im Fall McDonagh, C-12/11, entschied der EuGH, dass die Airline ihre Betreuungspflichten auch dann erfüllen muss, wenn außergewöhnliche Umstände die Störung verursacht haben. In diesem Fall ging es um die Sperrung des Luftraums nach einem Vulkanausbruch.

Auch die Möglichkeit, bei einer Abflugverspätung ab fünf Stunden auf die Reise zu verzichten und die Erstattung des Ticketpreises zu wählen, ist ein eigener Anspruch. Sie ist weder mit der Hotelbetreuung noch mit der Ausgleichszahlung gleichzusetzen.

Flughafenterminal bei Nacht
KI-generiertes Symbolbild, keine dokumentarische Aufnahme

Für welche Flüge gilt die EU-Regel?

Die EU-Verordnung gilt grundsätzlich für Flüge, die an einem Flughafen in einem EU-Mitgliedstaat starten, unabhängig davon, welche Airline sie durchführt. Für Flüge aus einem Drittstaat in die EU gilt sie grundsätzlich, wenn eine EU-Airline den Flug durchführt und du im Drittstaat nicht bereits die einschlägigen Vorteile oder Ausgleichsleistungen erhalten hast. Dass du in Deutschland wohnst oder deutscher Staatsangehöriger bist, reicht für sich genommen nicht aus.

Die Verordnung erfasst Fluggäste in motorisierten Flugzeugen mit festen Flügeln und gilt grundsätzlich auch für Flüge im Rahmen einer Pauschalreise. Bei Flügen aus Island, Norwegen und anderen Sonderfällen solltest du die jeweils geltenden Regeln für die konkrete Strecke prüfen.

Was sich ab Oktober 2027 ändert

Die Verordnung (EU) 2026/2202 gilt ab dem 23. Oktober 2027. Für Verspätungen vor diesem Datum darf ihre neue Drei-Nächte-Regel nicht als geltendes Recht behandelt werden.

Ab dem Anwendungsdatum muss die Airline bei notwendiger Übernachtung grundsätzlich weiterhin eine kostenlose Hotelunterkunft und den Hin- und Rücktransport anbieten. Wenn die Airline ihre Betreuungspflichten nicht erfüllt, dürfen Reisende selbst Vorkehrungen treffen. Die Neuregelung sieht dann grundsätzlich eine Erstattung notwendiger, angemessener und verhältnismäßiger Ausgaben innerhalb von 14 Kalendertagen nach Antragstellung vor. Ist der Notfallplan des Flughafens aktiviert, kann die Frist auf 30 Kalendertage steigen.

Die neue Begrenzung gilt bei außergewöhnlichen Umständen, die sich auch durch alle zumutbaren Maßnahmen nicht hätten verhindern lassen. In diesem Fall darf die Airline die Hotelunterbringung grundsätzlich auf höchstens drei Nächte begrenzen. Die Grenze gilt nicht für bestimmte besonders schutzbedürftige Gruppen, darunter Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität und unbegleitete Minderjährige, sofern die Airline von der jeweiligen Situation weiß. Damit ändert sich die bisherige Rechtslage, wie der EuGH sie im Fall McDonagh ausgelegt hat.

Beschwerde und weitere Schritte

Wenn du meinst, dass die Airline ihre Betreuungspflicht verletzt hat, kannst du dich an die zuständige Beschwerdestelle wenden. Das Bundesportal nennt das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) als zuständige nationale Stelle für entsprechende Fluggastrechteanzeigen in Deutschland. Eine Beschwerde beim LBA sorgt jedoch nicht automatisch dafür, dass die Airline deine persönliche Zahlungsforderung begleicht.

Wenn die Airline die Erstattung selbst bezahlter Hotelkosten oder eines Schadens bestreitet, musst du deinen Anspruch möglicherweise weiterverfolgen. Ob sich eine Forderung durchsetzen lässt, hängt unter anderem davon ab, welche Leistung die Airline angeboten hat, warum du selbst buchen musstest und ob die Kosten notwendig und angemessen waren.

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