Schadensersatz Flug

Ausfall, Verspätung, Gepräckverlust: Schadenersatz bei Flugproblemen

Für Schadensersatz nach einem Flug kann es viele Gründe geben. Ausfall, Verspätung und Probleme mit dem Gepäck sind die häufigsten Anlässe, aus denen Fluggäste Geld von der Airline fordern. Die wiederum machen es ihren Kunden nicht einfach, zu ihrem Recht zu kommen. Das umfassende europäische Recht gilt nicht für alle Flüge.

Europäisches Recht bei Flugausfall und Verspätung

Fluggastrechte

Innerhalb der Europäischen Union greifen umfassende Schutzvorschriften bei Nichtbeförderung (zum Beispiel Ausfall des Flugs oder Überbuchung) sowie bei gravierenden Verspätungen oder Vorverlegungen des Flugs. Maßgebend ist vor allem die Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Sie gilt bei jedem Flug, der in der EU sowie in Island, Norwegen oder der Schweiz startet. Geht es dagegen um eine Landung in der EU oder den genannten Ländern, ist EU-Recht nur anwendbar, wenn die verantwortliche Fluggesellschaft ihren Hauptsitz in Europa hat. Fliegen Sie also mit Air Canada von Frankfurt am Main nach Vancouver, gelten die EU-Rechte, auf dem Rückflug mit dieser Airline dagegen nicht. Zwar gibt es auch nach ausländischen Rechtsordnungen einen Anspruch auf Schadensersatz beim Flug, aber der Schutzstandard ist durchweg geringer als in Europa.

Schadensersatz Flug
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Innerhalb der Europäischen Union greifen umfassende Schutzvorschriften.

Gestaffelt nach Flugstrecke

Der Anspruch umfasst nicht nur die Erstattung des Flugpreises und eine frühestmögliche Beförderung, sondern auch eine pauschale Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro, wenn die Fluggesellschaft den Reisenden nicht spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Flugtermin benachrichtigt hat. Die Höhe dieser Zahlung richtet sich unter anderem nach der Länge der Flugstrecke. Ein konkret entstandener Schaden muss nicht nachgewiesen werden. Klingt einfach, ist aber doch kompliziert. Maßgeblich für die Pauschale ist nämlich nicht die tatsächliche Strecke, sondern die Entfernung auf der kugelförmigen Erdoberfläche muss nach der sogenannten Großkreismethode ermittelt werden – sozusagen die Luftlinie, die kürzeste Verbindung zwischen Start und Ziel, egal welchen Kurs das Flugzeug genommen hätte.

Jede Menge Ausschlüsse

Kein Geld gibt es bei „geringfügigen“ Verspätungen – was das ist, hängt wiederum von der Flugstrecke ab, aber auch von dem Vorlauf, mit dem die Fluglinie gegebenenfalls die Verlegung des Flugs mitgeteilt hat. Auch ein früherer Abflug berechtigt eventuell zum Schadensersatz für diesen Flug. Der Bundesgerichtshof sieht in einer nicht nur geringfügigen Vorverlegung eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Flugs in Verbindung mit einem neuen Angebot. Die EU-Verordnung sieht zudem geringere Ansprüche vor, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die von der Fluggesellschaft mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht zu vermeiden sind. Was darunter zu verstehen ist, beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Extremwetter, Luftraumsperrungen und (mit Einschränkungen) Streiks wurden gerichtlich als außergewöhnliche Umstände angesehen. Personalmangel, zum Beispiel wegen einer Krankheitswelle, technische Defekte am Flugzeug und Mangel an Enteisungsmittel bei Frost mindern dagegen die Pflicht zum Schadensersatz nicht.